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CORONA - virtuelle BeschlussfassungenGesellschaften, Vereine und WEG

02.04.20Neues Gesetz schafft Möglichkeit virtueller und schriftlicher Beschlussfassung ohne einstimmiges Zustimmungserfordernis der Mitglieder

In vielen Vereinen, Gesellschaften und Gemeinschaften stehen trotz Corona im Jahr 2020 turnusgemäße Mitgliederversammlungen und Wahlen, etwa von Vorständen an, die gesetzlichen und satzungsgenmäßen Vorgaben unterliegen.

Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen

So kann ein Verein gemäß § 32 BGB Beschlüsse etwa nur im Rahmen einer Präsenzveranstaltung der Mitglieder treffen, es sei denn, alle Mitglieder sind mit einer schriftlichen Beschlussfassung einverstanden oder die Satzung regelt Abweichendes.

Ähnliches gilt für andere juristische Personen, wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft.

Durch die aktuell bestehenden beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sind Präsenzversammlungen nicht möglich. Wie lange dies noch der Fall sein wird, ist derzeit nicht absehbar. Die Durchführung schriftlicher Beschlussvorgänge ist bestenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden, oft aber auch gar nicht praktisch durchführbar.

Virtuelle Versammlungen möglich

Am 28.03.2020 ist eine gesetzliche Regelung Kraft getreten und gilt bis Ende 2021: Alle betroffenen Rechtsformen, also etwa Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften können auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.

Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften

Für die Aktiengesellschaft wurde die Möglichkeit geschaffen, Hauptversammlungen virtuell durchzuführen.

Gesellschafterversammlungen von GmbH

Für die GmbH gilt: Abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

Mitgliederversammlungen in Vereinen

Auch für den Verein gilt, dass schriftliche Beschlüsse ohne explizite Ermächtigung in der Satzung durchgeführt werden können, wenn die Hälfte der Mitglieder dies mehrheitlich beschließt.

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gilt : Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Geltungsdauer: Jahr 2020

Sämliche Regelungen gelten zunächst für das Jahr 2020, sind aber per Verordnung durch das BMJV bis Ende 2021 verlängerbar.

 

Übrigens:

Im gleichen Zuge sind weitere Gesetze verabschiedet worden, die teils erhebliche vorübergehende Änderungen bei Dauerschuldschuldverhältnissen, im Vertragsrecht, im Arbeitsrecht, im Mietrecht, im Insolvenzrecht und im Strafrecht mit sich bringen. 

 

Unsere Kanzlei berät Sie in allen diesen Bereichen durch spezialisierte Fach- und Rechtsanwälte.

Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht, Yacht& Recht, Fachanwalt für Arbeitsrecht: Jochen P. Kunze

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<link team anwaelte-sebastian-baur>Vertragsrecht, Strafrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht: Sebastian Baur

Insolvenzverwalter: Ygglev Stintzing

 

 

<link team anwaelte-sebastian-baur>von Rechtsanwalt Sebastian Baur, Kanzlei Brink und Partner 

 

 

 

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