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Strafrecht: Notwehr oder nicht?Wer Polizei spielt, darf sich auch mal irren

16.11.17Wer eine Straftat beobachtet, darf den Täter festhalten, wenn dieser versucht zu fliehen. So steht es in § 127 StPO. Aber was ist, wenn sich der Festhaltende irrt und jemanden festhält, der gar keine

Folgender Fall hierzu:

Ein Sicherheitsmann eines Baumarktes entdeckte nachts zwei merkwürdige, mit Benzinkanistern ausgestattete Gestalten. Er hielt sie an, der Verdacht eines Diebstahls vom Gelände bestätigte sich nicht. Allerdings entdeckte er im Wagen der beiden weitere, teilweise gefüllte Benzinkanister.

Dies war ihm nicht ganz geheuer, so dass er sich entschloss, die Gestalten am Wegfahren zu hindern bis die Polizei käme.

Das wiederrum war den Gestalten nicht recht, die dem Sicherheitsmann unvermittelt ins Gesicht schlugen. Der schlug zurück, wobei der erste Schläger eine Gesichtsschädelfraktur erlitt.

Dessen Schmerzensgeldverlangen wies das OLG nun zurück. Wer sich schuldlos irrtümlich zur vorläufigen Festnahme für berechtigt erachte, dürfe sich gegen einen rechtswidrigen Faustschlag des Festgehaltenen mit einem eigenen Faustschlag zur Wehr setzen.

Der Sicherheitsmann handelte also in Notwehr, obwohl er die Notwehrlage eigentlich selbst herbeigeführt hatte. Entscheidend war hier wohl, dass sich im Nachhinein die tatsächlich üble Gesinnung der beiden merkwürdigen Gestalten herausgestellt hatte.

 

Entscheidung: OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 08.05.2015 – 9 U 103/14

 

Ihr Ansprechpartner im Strafrecht: Rechtsanwalt und Strafverteidiger Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg

 

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