BRINK & PARTNERAktuelles
Entscheidung des BGH zu Kürzung bei MietwagenkostenVerkehrsunfall: Vorsicht bei Mietwagenkosten
22.03.17Der BGH entscheidet zulasten von Werkstätten und Geschädigten, dass Versicherer Mietwagenkosten unter bestimmten Voraussetzungen kürzen dürfen
Aber: Gleichzeitig stellt er hohe Anforderungen an die Zulässigkeit solcher KürzungenWer aufgrund eines unverschuldeten Autounfalls sein Fahrzeug nicht nutzen kann, hat Anspruch auf einen Mietwagen. So weit, so klar. Aber Vorsicht! Wer nicht aufpasst, zahlt schnell drauf!
Denn: Für Autovermieter und Werkstätten wird der Geschädigte zum Geschäft. Es ist leicht, ihm mit dem Hinweis, der Gegner werde schon zahlen, einen Mietwagen zu einem Preis anzudrehen, den er sonst nie zahlen würde. Der Haftpflichtversicherer des Gegners dagegen hat ein erhebliches Interesse daran, dass der Mietwagen so günstig wie möglich ist. Dazwischen steht der Geschädigte, als hätte er durch den Unfall nicht schon genug Ärger.
Der BGH hat sich nun zu allem Übel auch noch auf die Seite des Haftpflichtversicherers geschlagen. Macht dieser dem Geschädigten telefonisch ein Mietwagenvermittlungsangebot, hat der Geschädigte unter Umständen die Verpflichtung, dieses anzunehmen bzw. bzw. darf der geschädigte keinen teureren Wagen mieten.
Was sind diese Umstände?
- Das Mietwagenangebot muss „ohne Weiteres“ zugänglich sein, es muss also frei verfügbar sein und es darf sich nicht um einen „Sondertarif“ des Versicherers handeln.
- Ein pauschales Angebot reicht nicht. Das Angebot des Versicherers muss konkrete Angaben enthalten, wann und wo welches konkret benannte Fahrzeug angemietet und abgeholt werden kann.
Ist das Angebot zu pauschal, darf es also ignoriert werden.
Hinweis also für Geschädigte und Werkstätten: Nehmen Sie Kürzungen von Mietwagenkosten nicht einfach hin. Zwar bestätigt der BGH, dass Versicherer kürzen dürfen, wenn sie günstigere Mietwagenangebote benennen. Solche Angebote müssen aber hinreichend konkret sein. Sonst sind Kürzungen unzulässig!
Übrigens: Ähnliche Grundsätze gelten auch beim beliebten Verweis auf günstigere Reparaturbetriebe!
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Sebastian Baur, BRINK & PARTNER