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aktuelle Informationen für GeschädigteVerkehrsrecht und Corona

09.04.20Sie hatten vor oder während der Corona-Krise einen Verkehrsunfall? Was bedeutet das für die Schadenregulierung? Grundsatz: Verzögerungen durch Corona sind das Problem des Schädigers! Ansprüche auf Mi

Der Faktor Zeit

Grundsätzlich ändert sich natürlich durch die Corona-Krise nichts an bestehenden Ansprüchen dem Grunde nach.

Für die Höhe und den Umfang der Ansprüche ist aber der Zeitfaktor entscheidend: Das Fahrzeug als alltäglicher Gebrauchsgegenstand wird oft schmerzlich vermisst, meist besteht eine Notwendigkeit, mobil zu sein. Ansprüche beispielsweise auf einen Mietwagen oder auf eine Nutzungsausfallentschädigung sind aber oft zeitlich begrenzt. Gleiches gilt für weitere Ausfallschäden, etwa im gewerblichen Bereich.

Den Faktor Zeit beeinflusst die Corona-Krise erheblich, und damit den Umfang der Ersatzansprüche.

Wo treten Probleme durch Corona auf?

Reparaturschäden: Bei Reparaturschäden können Verzögerungen entstehen, weil Werkstätten aufgrund von Corona-Maßnahmen nicht ausreichend besetzt sind oder ganz geschlossen haben. Ähnliches gilt beim Lackierer oder beim Ersatzteilzulieferer.

Folge: Die Reparaturdauer verlängert sich. Die im Schadengutachten ausgegebene übliche Ausfallprognose taugt nichts mehr. Der Zeitraum, in dem etwa ein Nutzausfall entsteht oder ein Ersatzfahrzeug gemietet werden muss, vergrößert sich, und damit auch der Schaden. Wird dieser vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung ersetzt, der hierfür ja eigentlich gar nichts kann?

Totalschäden: Die Ersatzbeschaffung verzögert sich, da viele Autohändler geschlossen haben. Darüber hinaus haben viele Zulassungsstellen geschlossen oder sind überlastet. Erst heute berichtet etwa das Flensburger Tageblatt, die Zulassungsstelle Flensburg musste durch die Pandemie ihren Betrieb stark einschränken.

Folge: Es gilt das oben Gesagte. Die Wiederbeschaffungsdauer verlängert sich. Die im Schadengutachten ausgegebene übliche Ausfallprognose taugt nichts mehr. Der Zeitraum, in dem ein Nutzausfall entsteht oder ein Ersatzfahrzeug gemietet werden muss, vergrößert sich, und damit auch der Schaden. Wird dieser vom Schädiger ersetzt, der hierfür ja eigentlich gar nichts kann?

Sonstige Schäden: Weitere Schäden sind denkbar. So können aufgrund der aktuellen Probleme in den Zulassungsstellen totalbeschädigte Fahrzeuge nicht abgemeldet werden.

Folge: Versicherungen und Steuern laufen weiter. Muss der Schädiger diese ersetzen, obwohl er für die Problematik in den Zulassungsstellen gar nichts kann?

Grundsatz: Verzögerungen durch Corona sind Problem des Schädigers

Grundsätzlich gehen Verzögerungen, die bei der Schadenabwicklung auftreten, zu Lasten des Schädigers.

Zwar kann der Schädiger nichts für die Verzögerungen. Es ist aber ein Grundprinzip des Schadenrechts, dass der Schädiger den von ihm angerichteten Schaden selbst beseitigen muss. Dieses Grundprinzip  wirkt auch weiter, wenn der Geschädigte die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt. Der Schädiger trägt als Folge diese Prinzips sämtliche, vom Geschädigten nicht ohne Weiteres steuerbare Risiken bei der Unfallregulierung. Hierzu zählen gerade auch die Risiken einer Regulierungsverzögerung durch Corona.

 

Tipp: Achten Sie schon beim Auftrag an den Gutachter darauf, dass dieser die Corona-Beschränkungen bei der Erstellung der Ausfallprognose, aber auch beispielsweise bei der Berechnung des Restwertes beachtet. Damit nehmen Sie den Versicherern, die jede Möglichkeit zur Schadenskürzung ausnutzen, von Beginn an den Wind aus den Segeln.

 

Benötigen Sie Hilfe bei der Regulierung? Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt mit uns auf!

Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht

Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Verkehrsrecht Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg