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Verbesserte Lage für Bauhandwerker

03.03.17Handwerker aufgepasst: Gesetzesänderung im Kaufrecht verbessert Rechtsposition zukünftig erheblich

Bis heute ist die Rechtslage so: Baut ein Handwerker mangelhaftes Material beim Bauherrn ein, schuldet er gegenüber diesem neues, fehlerfreies Material (zB. 5.000,00 €) sowie die Kosten für Ein- und Ausbau (z.B. 2.500,00 €). Er muss also z.B. 7.500,00 € Schadenersatz leisten.

Er selber hat aber gegen seinen Lieferanten nur einen Anspruch auf Neulieferung des fehlerhaften Materials, jedenfalls solange der Lieferant für den Fehler des Materials nicht verantwortlich ist. Er erhält also nur 5.000,00 € und bleibt auf einem Schaden in Höhe von 2.500,00 € sitzen.

Dies soll sich demnächst ändern:

Bereits im März 2016 wurde eine Gesetzesänderung beschlossen, nach der die Ein- und Ausbaukosten nunmehr explizit auch im Verhältnis Handwerker – Lieferant zu ersetzen sind. § 439 BGB soll um eine diesbezügliche Klarstellung ergänzt werden.

Voraussichtlich im März 2017 soll das Gesetz verabschiedet werden und dann im Januar 2018 in Kraft treten.

Der EuGH hatte gleiches bereits entschieden. Diese Rechtsprechung soll nun in nationales Recht umgesetzt werden.

Übrigens: Die Gesetzesänderung ist nur ein Teil einer großen Baurechtsreform, die vor allem Verbraucherrechte stärkt. So soll auch für den Bauvertrag ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeführt werden, wie es bereits beispielsweise  für Verbraucherdarlehensverträge oder Online-Geschäfte besteht.