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Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

26.08.16Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 10.05.2016 entschieden, dass das Vortäuschen von Eigenbedarf auch (bereits) dann gegeben sein kann, wenn die Bedarfsperson nur vorgeschoben wird, ...

... um einen späteren – gleichwohl bereits angedachten – Verkauf durch Auflösung des Mietverhältnisses zu ermöglichen.

Die Vermieter hatten zugunsten ihres Neffen eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. In dem anschließenden Räumungsverfahren haben die Parteien einen Räumungsvergleich geschlossen. Nach Auszug der Mieter zog den Neffe des Beklagten ein. Bereits nach einem Jahr wurde das Wohnhaus jedoch an einen Dritten veräußert. Die Mieter verlangen nun Schadensersatz in Höhe von 62.000,00 €. Sie haben darauf verwiesen, dass der Beklagte auch nach Ausspruch der Kündigung noch weiterhin Makler mit dem Verkauf beauftragt hatte. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sprach dies zumindest dafür, dass der Eigenbedarf als zweifelhaft betrachtet werden muss. Da das Berufungsgericht dies nicht berücksichtigt hatte, wurde die Sache dorthin zurückverwiesen.

 

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 – VIII ZR 214/15

Vorinstanzen: Landgericht Koblenz, 21.08.2015 Az. 6 S 117/15, Amtsgericht Koblenz, 18.03.2015 Az. 151 C 2579/13