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Wer den Schaden hat...Schadenersatzansprüche im Strafverfahren geltend machen

16.01.20Vermögensrechtliche Ansprüche zwischen Personen können eigentlich nur im Zivilverfahren geltend gemacht werden.

Das Strafverfahren dient primär dem Bestrafen, nicht dem Ausgleich privatrechtlicher  Interessen. Eine Ausnahme sieht das Gesetz für Verletzte vor, die Opfer einer Straftat geworden sind.

1.            Adhäsionsverfahren

Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche im Strafverfahren heißt „Adhäsionsverfahren“. Anspruchsberechtigt ist der Verletzte einer Straftat.

Beispiel: Herr Anton wird von dem Straftäter S auf offener Straße mit einem Schlagstock angegriffen.  Er erleidet eine schmerzhafte Platzwunde am Kopf, sein Arm ist gebrochen, sein Handy geht zu Bruch. Er wird für 4 Wochen krankgeschrieben.

2.            Zivilverfahren

Herr Anton hat aufgrund des Vorfalls diverse zivilrechtliche Ansprüche gegen S. Er hat Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld, auf Verdienstausfall, Ersatz seines Handys usw. Diese Ansprüche kann er auf dem Zivilrechtsweg von S verlangen und wenn nötig einklagen. Er muss dabei beweisen, dass S ihm den geltend gemachten Schaden rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat.

3.            Strafverfahren

Unabhängig von diesen zivilrechtlichen Ansprüchen ist der Staat verpflichtet, den S zu betrafen, wenn dieser durch seine Handlung einen Straftatbestand erfüllt hat. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein und prüft, ob S einen Straftatbestand verwirklicht hat. Ist die Staatsanwaltschaft hiervon überzeugt, kommt es zu einem Strafgerichtsverfahren. Erweist sich darin, dass S rechtswidrig und schuldhaft eine Körperverletzung begangen hat, wird er bestraft. Etwaige Ansprüche des Opfers spielen dabei erst einmal keine Rolle.

4.            Opferschutz: Adhäsionsverfahren

Um dem Opfer A aber den für ihn mühsamen Weg über ein Zivilverfahren zu ersparen, in dem ja letztlich dieselben Fragen geklärt werden müssen wie im Strafverfahren, gibt es das Adhäsionsverfahren und damit die Möglichkeit für A, sich am Strafverfahren zu beteiligen. Wie sonst im Zivilverfahren kann A seine Anträge auf Schadenersatz im Strafprozess gegen S stellen. Wird S verurteilt, wird gleichzeitig über die zivilrechtlichen Ansprüche entschieden.

Ihr Ansprechpartner im Strafrecht

Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Verkehrsrecht Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg

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