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Dashcam im Auto: Zulässig oder nicht?Neues von der Dashcam im Auto: Fluch oder Segen?

21.06.19Immer öfter sieht man Fahrzeuge, die mit sogenannten Dashcams ausgestattet sind. Das sind Kameras, die am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe befestigt werden und ununterbrochen den Fahrtverlauf

Hintergrund:

Bei einem Unfall ist der Nachweis eines gegnerischen Alleinverschuldens oft nicht möglich, weil Zeugen oder sonstige Beweismittel fehlen. Folge: Auf einem Teil seines Schadens bleibt der Geschädigte sitzen, auch wenn ihn tatsächlich keinerlei Verschulden trifft.

Abhilfe könnte eine Dashcam im Auto schaffen, die das Unfallgeschehen aufzeichnet. Aber ist das zulässig? Und sind Dashcam-Aufnahmen damit gültige Beweismittel vor Gericht?

 

Problem:

Um tatsächlich ein mögliches Unfallgeschehen aufzeichnen zu können, muss die Dashcam ständig und immer laufen. Dies führt dazu, dass auch ständig Unbeteiligte aufgezeichnet werden, was nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich datenschutzrechtlich unzulässig ist und gegen das Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten verstößt. Es drohen Strafen und Unterlassungsansprüche.

 

Trotzdem gilt:

Obwohl es also grundsätzlich unzulässig ist, eine Dashcam im Auto laufen zu lassen, können Aufnahmen trotzdem vor Gericht als Beweismittel verwendet werden. Das hat ganz aktuell der Bundesgerichtshof entschieden.

Eigentlich gilt: Wenn ein Beweis nicht erhoben werden darf, darf er auch nicht vor Gericht verwendet werden. Man kennt das von mitgehörten Telefonaten: Hat ein Dritter ein Telefongespräch mitgehört, ohne dass der Gesprächspartner davon informiert wurde, kommt der Dritte nicht als Zeuge für den Inhalt des Gesprächs in Betracht, weil es gegen das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners verstößt, wenn ein Dritter unerkannt an einem Gespräch beteiligt wird.

Für die Dashcam gilt laut BGH jetzt Anderes: Obwohl es grundsätzlich rechtswidrig ist, Dashcam-Aufzeichnungen zu machen, können diese im Einzelfall trotzdem als Beweismittel verwendet werden. Juristisch formuliert: Trotz Beweiserhebungsverbot gilt kein generelles Beweisverwertungsverbot.

 

Fazit:

Dashcam-Aufzeichnungen können als Beweismittel durchaus Sinn machen. Es besteht allerdings noch die Gefahr, dass man wegen Verstößen gegen den Datenschutz in Anspruch genommen wird. 

 

Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht

Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Verkehrsrecht Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg

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