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Beliebte Irrtümer im Verkehrsrecht.Kleine Verkehrsrechtkunde

13.09.18Manche Dinge hätten Sie nicht geglaubt...

Wann ist eine Straße „nass“?

Jeder kennt die Schilder auf der Autobahn: „Bei Nässe 80“. Aber wann ist eine Straße nass? Laut BGH ist das der Fall, wenn sich auf ihrer gesamten Oberfläche ein erkennbarer Wasserfilm gebildet habe – der könne dann aber auch dünn sein. Bloße Feuchtigkeit reiche aber nicht. Gleiches gilt, wenn das Wasser nur in den Spurrillen oder in Pfützen steht. Auch dann kann normal weitergefahren werden.

Drängeln erlaubt!

Jeder kennt sie. Die „Drängler“, die bei einer Fahrbahnverengung bis ganz nach vorne an der Schlange vorbeifahren und sich erst im letzten Moment einordnen. Bloß nicht reinlassen, ist dann die Devise. Aber Achtung: Die Drängler verhalten sich vollkommen richtig! § 7 Abs. 4 StVO: „Ist auf Straßen (…) das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich (…), ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“

 

Das „Nümmerchen“ beim Autofahren

Das Telefonieren mit Handy am Steuer verboten ist, dürfte sich mittlerweile rumgesprochen haben. Das Biertrinken dagegen erlaubt ist, dürfte den ein oder anderen überraschen. Auch Essen ist nicht grundsätzlich ein Problem. Kommen wir zum vierten Grundbedürfnis: Ist denn Sex am Steuer erlaubt? Wohl nicht. Nach § 1 Absatz 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder behindert wird. Dem Straßenverkehr ist die volle Aufmerksamkeit zu widmen.  Das lässt sich mit einem schnellen „Nümmerchen“ wohl kaum vereinbaren.

Achtung: Rettungsgasse bilden!

Muss eine Rettungsgasse gebildet wenn sich ein Einsatzfahrzeug nähert? Nein! Die Rettungsgasse muss bereits vorher gebildet werden!  Wer sich daran nicht hält, begeht mindestens eine Ordnungswidrigkeit, bei schwerwiegenden Verstößen sogar eine Straftat.

Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg

 

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