BRINK & PARTNERAktuelles

Kein Kautions-Einbehalt für verjährte Nebenkosten

11.11.16Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vermieter die Mietkaution nicht einbehalten dürfen, um bereits verjährte Nachforderung aus Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung zu begleichen.

Betriebskostennachforderung aus Jahresabrechnungen des Vermieters sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofes wiederkehrende Leistung i. S. d. § 216 Abs. 3 BGB. Dem Vermieter ist es deshalb nach § 216 Abs. 3 BGB verwehrt, sich wegen bereits verjährter Betriebskostennachforderung aus der Mietsicherheit zu befriedigen. Vermieter sollten deshalb darauf achten, dass sie Nachforderung aus Nebenkosten-  bzw. Betriebskostenabrechnungen vor Ablauf der Verjährung rechtskräftig titulieren lassen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sollte die Verjährung eintreten, sind die Vermieter gemäß der neuen Rechtsprechung daran gehindert, sich aus dem Kautionsguthaben zu befriedigen.

 

BGH, Versäumnisurteil vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14

Vorinstanzen: Landgericht Erfurt, 01.09.2014 – 9 S 330/13, Amtsgericht Erfurt, 20.11.2013 – 14 C 3188/12

Passende Rechtsgebiete