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Katz und Maus im Verkehrsstrafrecht: Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei
05.01.17Rote Ampel, Stinkefinger raus zum Nachbarn und Gas geben. So leicht macht man sich strafbar. Konsequenzen hat dies allerdings nur, wenn die Polizei den Namen des vermeintlichen Täters kennt.
Denn der bleibt oft unbekannt, wenn Halter und Fahrer des Fahrzeuges nicht identisch sind oder die Beteiligten schweigen. Das Ganze wird zum Katz- und Mausspiel.
Was kann, darf und macht die Polizei, um den Fahrer zu ermitteln?
1. Ansatz: Nummerschild
Über das Nummernschild ermittelt die Polizei den Halter. War dieser offensichtlich nicht der Fahrer, wird es mühsam. Gleiches gilt, wenn der Halter, was sein gutes Recht ist, schweigt oder gar leugnet, der Fahrer gewesen zu sein.
Hat die Polizei eine Täterbeschreibung, wird sie von der Meldebehörde die Herausgabe eines beim Passregister hinterlegten Lichtbildes anfordern. Stimmt die Beschreibung mit dem Foto des Halters überein, ist die Suche vorerst abgeschlossen, die Katz hat gewonnen. Stimmt sie nicht, geht es weiter bei 2.
2. Ansatz: Befragen des Halters
Im nächsten Schritt folgt Naheliegendes: Die Polizei fragt den Halter, wer sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat.
Gibt der Halter den Fahrer bekannt, wofür gute Gründe sprechen können (beispielsweise die Gefahr einer Fahrtenbuchauflage), aber nicht müssen, hat die Polizei zunächst gewonnen.
Schweigt der Halter, was er gegenüber der Polizei immer und auch gegenüber Staatsanwaltschaft und Richter meist darf, geht die Suche weiter. War der Fahrer Familienangehöriger, besteht ebenfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht und die Maus hat zunächst gesiegt.
3. Ansatz: Internetrecherche
Auch die Polizei ist 2.0, wenn es um die Ermittlung Verdächtiger geht. So lässt sich heutzutage leicht und völlig ohne richterlichen Beschluss bei Facebook Ehefrau, Ehemann, Tochter, Sohn und Mitarbeiter des Halters/der Halterin ermitteln.
Verbunden mit einer Täterbeschreibung reicht dies nicht selten für eine Täterermittlung aus.
4. Ansatz: Aussendienst
Zuletzt stehen der Polizei natürlich weitere vielfältige Möglichkeiten offen. Mitarbeiter und Nachbarn können befragt werden, sogar Hausdurchsuchungen sind gestattet. Allerdings ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So kommt letzteres wohl eher nur bei erheblichen Straftaten in Betracht.
Und auch bei Personenbefragungen gilt: Die Polizei kann eine Aussage nicht erzwingen. Das können, innerhalb der gesetzlichen Grenzen, nur Staatsanwaltschaft und Gericht, und auch nur, solange kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
5. Fazit:
Die Fahrerermittlung ist schwer, wenn die Beteiligten schweigen. Und hierzu sind sie oft berechtigt, vor der Polizei sowieso, vor der Staatsanwaltschaft und bei Gericht bei Vorliegen von Auskunftsverweigerungsrechten.
Es gilt also: Beim Katz- und Mausspiel hat die Maus gute Chancen, wenn sie und die weiteren Beteiligten sich mucksmäuschenstill verhalten.
Allerdings gilt genauso: Es gibt zahlreiche Varianten, in denen es strategisch sinnvoll sein kann, den Fahrer zu benennen oder sich als Fahrer zu outen!