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Handwerker im Recht: BGH entscheidet zu Anforderungen an die Schlussrechnung
11.03.17Der Handwerker braucht in seiner Rechnung nur die Zahl seiner Arbeitsstunden anzugeben.
Er muss nicht aufschlüsseln, welche Stunden für welche Arbeiten und an welchen Tagen angefallen sind. Das entschied der BGH in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 5. Januar 2017, Az.: VII ZR 184/14).
Aber Achtung: Was im ersten Moment als Erleichterung für den Handwerker daherkommt, kann trügerisch sein und zu unverzeihlicher Oberflächlichkeit führen. Denn eine möglichst genaue Dokumentation der ausgeführten Arbeiten bleibt spätestens im Prozess eklatant wichtig. Bestreitet nämlich der Auftragnehmer, dass Arbeiten überhaupt ausgeführt wurden, ist hierüber selbstverständlich wie bisher auch Beweis zu erheben. Spätestens jetzt hilft eine genaue Dokumentation erheblich.
Obiger Beschluss bewirkt also letztlich nur, dass der Auftragnehmer nicht einfach sagen kann, die Rechnung sei mangels Aufschlüsselung, welche Stunden für welche Arbeiten und an welchen Tagen angefallen seien, nicht nachvollziehbar und damit unschlüssig bzw. nicht fällig.
Und nochmals Achtung: Die vom BGH aufgestellten Grundsätze gelten nur im Bereich des privatrechtlichen Werkvertrages, nicht für Verträge, für die die VOB gilt. Diese enthält eigene spezielle Regelungen zu Abrechnung von Stundenlohnarbeiten.