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Behebung von Mängeln beim PKW am Sitz des AutohändlersGute Nachricht für Kfz-Händler

08.09.17Oft entbrennt nach einem Autokauf zwischen dem Autohändler und dem Käufer Streit, wo Mängel zu beheben sind.

Das OLG Koblenz hatte hierzu entschieden, dass bei „erheblichen Unannehmlichkeiten“ für den Käufer bei der Nacherfüllung am Sitz des Autohändlers, etwa wegen großer Entfernung und weil der Autohändler über keine eigene Werkstatt verfügt, auch der Wohnsitz des Käufers als sogenannter "Nacherfüllungsort" in Betracht kommt.

 

Dem schiebt der BGH nun mit seinem Urteil vom 19.07.2017, Az. VOIII ZR 278/16 weitestgehend einen Riegel vor.

Im zu behandelnden Fall betrug die Entfernung zwischen Autokäufer und Autohändler immerhin 250 km, gleichzeitig hatte der Händler selbst auch keine Autowerkstatt.

Trotzdem sah das Gericht den Erfüllungsort der Nachbesserung beim Händler.

 

Dies erklärt sich insbesondere aus einem weiteren wegweisenden Inhalt des Urteils: Der Autohändler muss die Transportkosten nämlich vorschießen.

Mit diesem Vorschussanspruch erledigt sich das beim OLG Koblenz verfolgte Argument der „erheblichen Unannehmlichkeit“.

Das beim ersten Blick händlerunfreundliche Urteil (Vorschusspflicht) erweist sich auf den zweiten Blick durchaus als auch vorteilhaft (Nachbesserungsort: Händlersitz). Denn der Händler dürfte immer ein Interesse daran haben, dass die Nachbesserung in seinem eigenen Herrschaftsbereich stattfindet.

Der BGH hat in einem ähnlich gelagerten Fall aus Schleswig-Holstein noch eine weitere Entscheidung am selben Tag verkündet (BGH, Urtteil vom 19.7.2017 - VIII ZR 278/ 16). Danach stehen dem Käufer als Verbraucher auch dann ein Vorschussanspruch zu, wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Über diesen Vorschuss wäre später abzurechnen. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers liegt danach auch dann vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschußleistung des Käufers nicht umgesetzt wird (Fortführung der Senatsentscheidung in BGHZ 189, 196 = NJW 2011, 2278, Rn. 37). Diese Entscheidung wird maßgebliche Bedeutung für die Verhandlungstaktik in Mangelhaftungssachen zwischen Verbrauchern und Händlern haben.

 

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Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht und Verkehrsvertragsrecht: Rechtsanwalt Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg