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Grundstückskaufvertrag: Haftung für Angaben über das BaujahrFallstricke beim Immobilienverkauf

26.06.17Wenn ein Haus 2 Jahre älter ist, als im Kaufvertrag angegeben, kann dem Käufer ein Rücktrittsrecht zustehen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 02.03.2017 zum Az. 22 U 82/16 entschieden, dass ein Grundstückskaufvertrag auf  Verlangen des Käufers rückabzuwickeln ist, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich 2 Jahre früher (als im notariellen Kaufvertrag angegeben) bezugsfertig fertiggestellt war. Das Baujahr ist für die Ermittlung des Verkehrswertes aufgrund der Bezugnahme auf die tatsächliche Restnutzungsdauer entscheidend.

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:

In einem notariellen Kaufvertrag über ein Wohnhaus war angegeben, dass es sich um ein Gebäude aus dem Jahr 1997 handelt. Nach dem Erwerb des Hauses fanden die Käufer heraus, dass das Haus tatsächlich bereits 1995 errichtet worden war. Die Käufer verlangten die Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages und bekamen Recht.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Angabe des Baujahres im notariellen Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung ist. Die Käufer können die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen der falschen Angabe des Baujahres verlangen. Die Falschangabe ist eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Verkäufer. Bei einer Abweichung von 2 Jahren sei auch eine bloße Bagatellgrenze überschritten.

Bei Formulierungen zu Beschaffenheitsvereinbarungen und Regelungen zur Mangelhaftung in Grundstückskaufverträgen ist höchste Sorgfalt geboten. Unbedachte Äußerungen und Zusicherungen können zu einem erheblichen finanziellen Schaden führen. Noch lange Zeit nach Abschluss des Kaufvertrages kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages drohen. Lassen Sie sich rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrages beraten.

 

Sie haben Fragen rund um den Grundstücks- und Immobilienverkauf? Sprechen Sie mit unseren Notaren Michael Schön und Susanne Müller-Heeg oder mit Frau Rechtsanwältin Sandra Martensen

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