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Eigenbedarfskündigung – so muss sie formuliert sein
09.05.17Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2017 zum Az. VIII ZR 270/15 zur formellen Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 15.03.2017 zum Az. VIII ZR 270/15 klargestellt, dass es für die formelle Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung genügt, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde:
Der Vermieter bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau und zwei Kindern im Alter von 2 und 7 Jahren eine Wohnung in seinem 3-Parteien-Haus. Die Dachgeschosswohnung steht seit mehreren Jahren leer. In der Erdgeschosswohnung wohnt seit rund 10 Jahren ein Ehepaar. Der Vermieter kündigt den Eheleuten das Mietverhältnis mit der Begründung, dass seine 2-jährige Tochter, die derzeit in dem nur 7,5 m² großen Ankleideteil des Schlafzimmers untergebracht sei, ein größeres, eigenes Zimmer benötige. Die Eigenbedarfskündigung enthält keine Ausführungen zu den bereits leerstehenden Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Hauses und zu deren Nutzbarkeit durch den Vermieter.
Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass Ausführungen zu möglichen Alternativen zur Deckung des Bedarfs entbehrlich sind, weil das Kündigungsschreiben nicht dazu dient, dem Mieter schon im Vorfeld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf gerichtliche Verteidigungsmöglichkeiten hinzuweisen. Darüber hinaus kam im vorliegenden Fall auch noch hinzu, dass dem Mieter die leerstehenden Räumlichkeiten im Dachgeschoss bekannt waren. Umstände, die dem Mieter bereits bekannt sind, müssen im Kündigungsschreiben nicht noch einmal ausgeführt werden. Ausreichend für ein Kündigungsschreiben ist somit die Angabe der Personen, für welche die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, welches diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.
Wir sind Ihnen gerne bei allen Fragen rund um Eigenbedarf behilflich. Lassen Sie sich rechtzeitig beraten, um Fehler zu vermeiden, die in einem späteren Räumungsverfahren entscheidungserheblich sein könnten.
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Anwaltlicher Ansprechpartner: Rechtsanwältin Sandra Martensen, Rechtsanwalt Sebastian Baur