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BGH stärkt Rechte des VermietersEigenbedarf kann zu Kündigung führen

29.04.16Vermieter kann gegebenfalls unbefristeten Mietvertrag beenden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.02.2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 154/14 entschieden, dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt und das Entstehen dieses Eigenbedarfs für ihn zwar im Rahmen einer „Bedarfsvorschau“ erkennbar gewesen wäre, er jedoch bei Vertragsabschluss eine solche Kündigung nicht zumindest erwogen hat.

Der Vermieter ist somit weder verpflichtet, von sich aus vor Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags unaufgefordert Ermittlungen über einen möglichen künftigen Eigenbedarf anzustellen (sogenannte „Bedarfsvorschau“) noch den Mieter ungefragt über mögliche oder konkret vorhersehbare Eigenbedarfssituation zu unterrichten (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 233/12). Etwas anderes hat allerdings dann zu gelten, wenn der Vermieter anlässlich des Vertragsabschlusses von sich aus oder auf Fragen des Mieters vorsätzlich unrichtige Angaben über den derzeitigen Stand ihm bekannter, für die Beurteilung einer Eigenbedarfssituation maßgeblicher Tatsachen gemacht hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.03.2013 – Aktenzeichen 233/12). Es kommt somit darauf an, ob der Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entschlossen war, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen oder dies ernsthaft in Betracht gezogen hat. Wenn dies der Fall ist, ist die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Bei der Abgrenzung sind die Gesamtumstände zu würdigen und nicht nur die Darstellung des Vermieters zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 04.02.2015 – VIII ZR 154/14
Vorinstanzen: LG Mannheim, 17.04.2014 – 4 S 93 / 13, AG Mannheim 24.07.2013 – 10 C 213/13

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