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Haftungsquoten beim ParkenDer Parkplatzunfall

27.08.22Unfälle auf Parkplätzen sind Alltag. Sie verlaufen meist glimpflich, sind dafür aber umso ärgerlicher, denn die Regulierung ist kompliziert.

Jedenfalls, wenn man nicht auf einem Teil seines Schadens sitzen bleiben will. Warum ist das so?

Auffassung der Versicherer: 50:50

Erfährt die gegnerische Versicherung, dass sich der Unfall auf einem Parkplatz abgespielt hat, scheint es für diese meist nur 2 Optionen zu geben: Ablehnung oder 50 %. Letzteres ist dabei die Regel und scheint oftmals schon ein Reflex der Versicherung zu sein. Der Grund: Auf Kundenparkplätzen gilt nach der Rechtsprechung in erster Linie das Gebot einer gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme, allgemeine Verkehrsregeln sind oft nicht maßgeblich.

Im Klartext: Geschieht ein Unfall, sind nach Auffassung der Versicherung immer beide gleich schuld, jeder haftet aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos. Und da es sich in der Regel auf beiden Seiten um PKW handelt, ist diese Betriebsgefahr, und damit auch der Haftungsanteil, eben identisch.

Realität: Jeder Fall ist anders!

Das dies mit der Realität wenig zu tun hat, liegt auf der Hand: Jeder Unfall ist anders, und natürlich gibt es Fälle, in denen lediglich einer unaufmerksam ist und der andere überhaupt nichts für den Unfall kann. Dies ist sogar die Regel. Jeden Parkplatzunfall gleich zu behandeln, wie es die Versicherer oftmals tun, verbietet sich also.

Rechtsprechung

So ist in der Rechtsprechung etwa anerkannt, dass der Rückwärtsfahrende immer besonders gut aufpassen muss. Fährt er gegen ein auf der Fahrbahn wartendes Auto, haftet er alleine.

Auch gibt es Parkplätze, auf denen sehr wohl uneingeschränkt die allgemeinen Verkehrsregeln gelten, etwa „links vor recht“. Dies ist zwar nicht die Regel, wie erst unlängst das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden hat. Entscheidend ist aber der Einzelfall, also etwa die konkrete Ausgestaltung der Fahrgassen. Gilt danach dann doch einmal „links vor rechts“, ist eine 50/50-Regulierung natürlich unangebracht.

Tipp:

Die Versicherungen regulieren nach Effizienzgesichtspunkten. Für eine Einzelfallprüfung bleibt da weder Lust noch Zeit. Wer die Versicherung nicht dazu zwingt, die Besonderheiten seines konkreten Falls zur Kenntnis zu nehmen, nötigenfalls mit einer Klage, wird in der Regel auf mindestens 50 % seines Schadens sitzen bleiben.

 

Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht:

Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg

 

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