BRINK & PARTNERAktuelles

Das „Rennen gegen sich selbst“Autoraser

25.08.22Zu einem Wettrennen gehören immer mindestens Zwei. Dachte man bislang.

Seit der Einführung des sogenannten Raser-Paragraphen in das Strafgesetzbuch, der illegale Autorennen unter Strafe stellt, gilt aber: Rennen fahren kann man auch gegen sich selbst, und damit alleine.

Zahlreiche Strafverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Strafbar soll es nach Auffassung vieler Gerichte nämlich schon dann sein, wenn man als sogenannter „Alleinraser“ unterwegs ist.  Früher war die Geschwindigkeits-überschreitung alleine eine Ordnungswidrigkeit, und dass auch vollkommen zu Recht, denn Rasen ist gefährlich. Aber eine Straftat? Die Konsequenzen sind drakonisch: Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist obligatorisch, eine Einziehung des Fahrzeuges kommt in Betracht, zusätzlich droht gar eine Freiheitsstrafe. Bei einer Ordnungswidrigkeit wegen zu schnellen Fahrens droht dagegen maximal ein Fahrverbot, eine Geldbuße und der ein oder andere Punkt.

Voraussetzung: Die Absicht, Maximalgeschwindigkeit zu erreichen.

Eine Strafbarkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, die in der jeweiligen Situation höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es muss dabei nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, kann auch anderen Zielen dienen, etwa der Flucht vor der Polizei.

Problem: Viele Einzelfragen ungeklärt

Was aber ist genau unter der Absicht zu verstehen, höchstmögliche Geschwindigkeiten zu erreichen? Ist damit die vom Fahrzeug technisch erreichbare Höchstgeschwindigkeit gemeint? Oder geht es vielmehr um die Geschwindigkeit, die mit dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Straßen-, Verkehrs- und Witterungsbedingungen maximal möglich erscheint? Wie will die Staatsanwaltschaft eine Absicht, die sich ja im Kopf des Fahrers abspielt, nachweisen? Droht nicht jetzt bei jeder höheren Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verurteilung als Raser?

Realität: Viele zusätzliche Strafverfahren

Fakt ist: Seit der 2017 erfolgten Einführung des „Renn-Paragraphen“ im Strafgesetzbuch kommt es zu einer massiven Anhäufung von Ermittlungsverfahren, bei denen Beschuldigten vorgeworfen wird, ein sogenanntes „Rennen gegen sich selbst“ ausgetragen zu haben, weil sie mit tatsächlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren sind.

Folge für den Führerschein

Folge: Der Führerschein wird vorläufig entzogen, das Auto erstmal beschlagnahmt, bis ein Gericht über die Sache entschieden hat. Ein harter Eingriff in die Rechte der Betroffenen, die vielleicht einfach nur zu schnell gefahren sind.

Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht:

Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg

Passende Rechtsgebiete