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Dringender HandlungsbedarfAutohändler aufgepaßt

17.12.21Sonst drohen ernsthafte Nachteile in Gewährleistungsfällen.

Regelungen bei der Verjährung, bei der Beweislastumkehr, beim Nacherfüllungsrecht und beim Mangelbegriff werden durch eine Schuldrechtsreform, die ab dem 1.1.2022 gilt, teilweise erheblich zugunsten der Verbraucher geändert.

Abläufe beim Vertragsschluss und der Vertragsabwicklung sind deshalb dringend anzupassen!

Was ändert sich und was ist konkret zu veranlassen?

Verjährung

Es bleibt zwar grundsätzlich bei der Möglichkeit, die Verjährung gegenüber Verbrauchern bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen.

Aber: Es reicht zukünftig nicht mehr aus, wie bisher in AGB oder im Kaufvertrag auf die Verjährungsverkürzung hinzuweisen.

Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss vielmehr eigens von der Verkürzung der Verjährungsfrist in Kenntnis gesetzt werden. Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.

Wir empfehlen, die Verjährungsverkürzung zukünftig auf einem eigenständigen Blatt vorzunehmen, dass sicherheitshalber auch eigenständig vom Verbraucher zu unterschreiben ist.

Achtung: Wer dies nicht beachtet und einfach wie bisher verfährt, dem droht die Verjährungsverlängerung auf 2 Jahre.

Und:

Auch die allgemeine Verjährungsfrist verlängert sich faktisch um 2 Monate.

Denn: Gewährleistungsansprüche verjähren zukünftig nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels. Bei einem Mangel, der sich erst am letzten Tag der Gewährleistungsfrist zeigt, läuft die Gewährleistungszeit also noch weitere zwei Monate.

Aus diesem Grund sollten Verkäufer mit einer faktischen Gewährleistungszeit von 26 Monaten rechnen und entsprechende Regelungen mit ihren Lieferanten vorsehen.

Beweislastumkehr

Zukünftig beträgt die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf (Vermutungsregel für das Bestehen von Mängeln zum Kaufzeitpunkt) nicht mehr 6 Monate, sondern ein volles Jahr.

Unmittelbaren Handlungsbedarf bei der Vertragsgestaltung erfordert diese Neuregelung zwar nicht.

Sie ist aber selbstverständlich einzupreisen und im betrieblichen Umgang mit Gewährleistungsfällen zu berücksichtigen. Denn:

Schon bisher ist es dem Händler kaum möglich, zu beweisen, dass der Mangel nicht bereits vor Überlassung der Kaufsache an den Verbraucher bestand. Dem damit verbundenen Risiko ist der Händler jetzt also doppelt solange ausgesetzt.

Nacherfüllung und Fristsetzung, Rücktrittserleichterung

Künftig dringend zu beachten hat beim Handling von Gewährleistungsfällen:

Zukünftig muss der Verbraucher keine explizite Nacherfüllungsfrist mehr setzen, um vom Kaufvertrag zurücktreten zu können.

Das Nacherfüllungsrecht des Händlers bleibt zwar unberührt.

Ab Anzeige des Mangels durch den Verbraucher läuft aber eine fiktive, angemessene Nacherfüllungsfrist.

Ist diese abgelaufen, weil die Nacherfüllung längere Zeit in Anspruch genommen hat als notwendig oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Verbraucher ohne explizite vorangegangene Fristsetzung und auch ohne, dass er konkret eine Nacherfüllung verlangt hatte, vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen.

Auch gibt es grundsätzlich zukünftig kein zweites Nacherfüllungsrecht mehr, wenn die Nacherfüllung einmal fehlgeschlagen ist, wie es aktuell noch der Fall ist.

Auch diese Neuregelung wird erhebliche Auswirkungen auf das Management von Gewährleistungsfällen haben.

Neuer Sachmangelbegriff

Erhebliche Änderungen erfährt der Sachmangelbegriff, also die Frage, wann überhaupt ein Mangel der Kaufsache vorliegt.

Bisher lag der Schwerpunkt auf dem, was als vertragsgerecht, und damit als mangelfrei vereinbart war. Das ist in Zukunft anders: Die Sache muss nicht mehr nur so sein wie vereinbart, sondern auch so wie üblich.

Was bedeutet das konkret?

Entscheidend wird zukünftig eine genaue Spezifikation, also Beschreibung der Kaufsache in einer gesonderten Beschaffenheitsvereinbarung sein. Die Eigenschaften der Sache, wie aber auch das Fehlen von üblichen Eigenschaften, muss konkret festgehalten werden.

Sonst droht die Qualifikation als Mangel.

Beispiel: Wird z.B. ein junger Gebrauchtwagen nicht aufbereitet und enthält Gebrauchsspuren wie Kratzer und Dellen, ist das Fahrzeug, obwohl es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, in Ansehung der Kratzer und Dellen dennoch mangelhaft. Denn die sind bei jungen Gebrauchten nicht üblich.

Und weitere wichtige Neuänderung in diesem Zusammenhang: Für die Vereinbarung einer vom Üblichen abweichenden Beschaffenheit gelten zukünftig erheblich strengere Formvorschriften.

Beispiel:

Beim Verkauf von B-Ware, Vorführgeräten, Ausstellungsstücken oder gebrauchter Ware kann die negative Beschaffenheit zum Beispiel im Hinblick auf Gebrauchsspuren nicht mehr wie bisher über die Produktbeschreibung oder die Ausschilderung der Ware vereinbart werden.

Weitere Beispiele: reparierter Unfallschaden, atypische Vornutzung, etwa als Taxi oder Lieferwagen, erloschene Betriebserlaubnis

Negative Beschaffenheitsvereinbarungen sind künftig nur noch möglich, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung "eigens" davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht. Außerdem muss die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Die Abweichung kann daher auch nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Formularvertrag geregelt werden. Im Online-Handel genügt auch ein vorangekreuztes Kästchen nicht, das der Verbraucher deaktivieren kann.

Erschwerend kommt hinzu: § 442 BGB, nachdem kein Mangel vorliegt, wenn der Verbraucher den abweichenden Zustand bei Vertragsschluss kannte, greift nicht mehr.

Wichtig also: Es sind zukünftig für jeden Einzelfall konkrete Beschaffenheitsvereinbarungen zutreffend. Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand für den Autohandel: Der Gesetzgeber geht von zukünftig 5,9 Millionen Beschaffenheitsvereinbarungen pro Jahr alleine für den Autohandel aus!

Aktualisierungspflicht

Ebenfalls neu: Bei „Sachen mit digitalen Elementen“ trifft den Verkäufer zukünftig eine Aktualisierungspflicht, und zwar auch für die Zeit nach Vertragsschluss und Übergabe an den Käufer! Moderne Autos dürften ohne Weiteres „Sachen mit digitalen Elementen“ sein, so dass auch Händler solcher Fahrzeuge diese Pflicht trifft.

Bei einem Verstoß gegen die Aktualisierungsplicht ist die Sache mangelhaft. Der Käufer stehen also die üblichen Gewährleistungsansprüche wie Schadenersatz und Rücktritt zu.

Der Verkäufer muss den Käufer zudem auf anstehende Aktualisierungen hinweisen.

Wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, muss sich erst zeigen. Insbesondere für Verkäufer markenfremder Fahrzeuge dürfte die Neuregelung zu einer großen Herausforderung werden!

 

Fazit:

 

Werden Sie aktiv!  Die neuen Regelungen gelten für Kaufverträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden. 

 

Was ist konkret zu tun?
 

Lassen Sie Vertragsmuster, Produktangebote und AGB an die geänderte Gesetzeslage anpassen.

Kaufvertragsformulare sind anzupassen und um klar formulierte Beschaffenheitsvereinbarungen zu ergänzen.

Richten Sie Ihr Gewährleistungsmanagement an den neuen Verjährungs- und Rücktrittsregelungen aus.

Es drohen sonst nicht nur die Rückabwicklung vieler geschlossener Kaufverträge, sondern auch Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbänden!

 

Wir unterstützen Sie gerne!