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Anspruchsverzicht im Ehevertrag?Anpassung von Eheverträgen im Rahmen der Rechtsmissbrauchskontrolle

04.10.18Verzichtregelungen in Eheverträgen sind nicht in Stein gemeisselt. Der BGH öffnet Möglichkeiten für grob Schlechtergestellte

Auch soweit die Regelungen eines Ehevertrags wirksam vereinbart worden sind muss der erkennende Richter im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen.

Einseitige und unzumutbare Lastenverteilung im Ehevertrag?

Dabei kommt es darauf an, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine einseitige und unzumutbare Lastenverteilung ergibt.

Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden.

Kompensation der einseitigen Lastenverteilung in anderer Weise?

Findet der Richter solche Nachteile aber nicht oder sind sie bereits vollständig kompensiert, dient diese richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehegatten zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen.

Beschluss des BGH vom 20.06.2018, Az.: XII ZB 84/17

 

Ansprechpartner im Familienrecht

Sie haben Fragen zu Familienrecht und zum Thema Ehevertrag und Zugewinn? Ansprechpartner bei BRINK & PARTNER in FLensburg hierzu ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Michael Schön

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