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Ende einer rechtwidrigen Verwaltungspraxis?Alkohol am Steuer und MPU-Anordnung

12.04.17Keine MPU unter 1,6 Promille! Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in Schleswig-Holstein sind rechtswidrig.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren begründet keine automatischen Fahreignungszweifel, wenn  die Promillegrenze von 1,6 nicht überschritten ist. Eine MPU-Anordnung darf also nicht alleine deshalb erfolgen, weil eine Verurteilung wegen eines Alkoholdelikts erfolgte!

Hintergrund:

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist in ihrem Wortlaut eindeutig. Danach ist eine MPU anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde (§ 13 Ziffer 2 c) FeV).

Die Verwaltungspraxis in Schleswig-Holstein sieht allerdings anders aus: Auch bei Promillewerten unterhalb von 1,6 wird hierzulande auch bei Ersttätern von den zuständigen Führerscheinstellen eine MPU verlangt, wenn im Strafverfahren wegen eines Alkoholdelikts im Straßenverkehr der Führerschein entzogen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof Schleswig-Holstein bestätigte in der Vergangenheit diese Praxis.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden: Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2017, Az. 3 C 24.15 und 3  C 13.16).

 

Wie können wir Ihnen helfen?

Die MPU-Anordnung selber ist leider nicht gerichtlich überprüfbar oder rechtlich angreifbar.

Trotzdem kann bereits zum Zeitpunkt der Anordnung  der MPU das Gespräch mit der Führerscheinstelle unter Verweis auf die frischen Urteile des BVerwG gesucht werden.

Lässt sich der Sachbearbeiter nicht überzeugen, müssen auch wir leider erst abwarten, bis die Erteilung des Führerscheins mangels Beibringung einer MPU abgelehnt wird. Gegen diese Entscheidung können wir dann aber klagen.

Zwar bringt dies einen mitunter äußert nervtötenden Zeitverlust mit sich, da natürlich der Führerschein bis zu einer Gerichtsentscheidung weg bleibt. Gerade aber wenn man sich nicht sicher ist, ob eine MPU zum Erfolg führt, ist der Weg über die Klage sicherlich der bessere und schnellere Weg. Denn: Eine Probe-MPU gibt es nicht. Ist die MPU erstmal nicht bestanden, rückt die Rückkehr des Führerscheines in noch weitere Ferne.

Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht und im Führerscheinrecht: Rechtsanwalt Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg

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