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Unternehmer-freundliche Entscheidung zur Einwilligung in WerbungZulässiges Multi-channel Marketing

09.03.18Ein neues Urteil des BGH konkretisiert die Anforderungen an eine Einwilligung von Verbrauchern an die Zusendung von Werbemails. Das Urteil fällt für Multi-channel Marketing eher günstig aus

BGH, Urteil vom 01.02.2018 - III ZR 196/17

In dem Verfahren wurde -wen wundert es- eine Telekommunikationsunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Es nutzte am Ende eines Bestellprozesses folgende Formulierung:

"Ich  möchte  künftig  über  neue  Angebote  und  Services  der  T GmbH  per  E-Mail,  Telefon,  SMS  oder  MMS  persönlich  informiert und beraten werden.
 
Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen  mit  der  T GmbH  von  dieser  bis  zum  Ende  des Kalenderjahres,  das  auf  die  Beendigung  des  jeweiligen  Vertrages  folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten  sind  die  bei  der  T GmbH  zur  Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten. "

 

So sollte der Kunde seine Einwilligung für weitere Informationen geben, wobei im Anschluss noch an sein jederzeitiges Widerrufsrecht hinsichtlich der Einwilligung hingewiesen worden ist.

In der Vorinstanz wurde dem Telekommunikationsunternehmen diese Vorgehensweise zum Verhängnis.

Der BGH hob das Berufungsurteil jedoch auf und wies die Klage des Verbraucherschutzverbandes ab.

Die Vorinstanz hielt die Regelung wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam und legte damit eine AGB- Inhaltskontrolle zugrunde. Die Formulierung sei unklar, denn aus Sicht des Verbrauchers stelle sich noch die Frage, worin denn eine individuelle Kundenberatung liegen solle.

AGB Kontrolle findet statt

Der Bundesgerichtshof ist der Berufungsinstanz insoweit gefolgt, als die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Daran ändert es auch nichts, wenn der Verbraucher die Wahl zwischen mehreren, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat. Jedenfalls im vorliegenden Fall, wenn die Erklärung des Kunden durch Anklicken eines Zustimmungs- Kästchens erfolgt. Entscheidend sei, dass der Verwender der AGB bei der von den Kunden abzugebenden Erklärungen die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes und dass der Kunde nur auf die Zustimmung, nicht aber auf den Inhalteinfluss hat.

Keine grundsätzliche Unzulässigkeit

Es ist nach Auffassung des BGH auch nicht grundsätzlich unzulässig, Einwilligungserklärungen für Werbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubauen.

Die Wirksamkeit und Zulässigkeit einer solchen Regelung sei aber nach AGB- Recht zu beurteilen.

Inhaltliche Prüfung nach § 7 Abs. 2 UWG zugunsten des Unternehmens

Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die konkrete Werbung den inhaltlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 UWG entspräche. Im vorliegenden Fall hält der BGH das Vorgehen des Telekommunikationsunternehmen für zulässig, da die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erteilt wird, dass es sich um ein Einverständnis handelt und worauf es sich bezieht. Ein rechtlich nicht vorgebildeter verständiger und redlicher Durchschnittskunden verstehe, dass mit der Erklärung eine Einwilligung erteilt wird und worauf sie sich bezieht. Der Begriff "individuelle Kundenberatung" sei nicht unklar.

Einwilligung hinreichend spezifisch

Die Einwilligungserklärung sei hinreichend spezifisch. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung sich auf eine Werbung mittels verschiedener Kommunikationswege (beispielsweise Telefon oder die Mail) beziehen. Einer gesonderten Erklärung für jeden Werbekanal bedürfe es nicht. Die gesetzlichen Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG für die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbung über die dort genannten Kanäle stimmen überein, sodass es auch keinen Grund für eine getrennte Einwilligungserklärung gebe. Auch unter Schutzzweck-Gesichtspunkten sei eine gesonderte Einwilligung für jeden Werbekanal nicht erforderlich. Dabei ging es lediglich darum, personenbezogene Daten und die Privatsphäre von neuen Risiken durch öffentliche Kommunikationsnetze zu schützen. Dem Verbraucher müsse die Verwendung seiner Daten und der beabsichtigte Eingriff in seine Privatsphäre deutlich vor Augen geführt sein. Der Schutzzweck bleibe auch bei einer mehrere Werbekanäle umfassen Einwilligungserklärung in vollem Umfang gewahrt.

Keine Aussage auf der Basis der neuen Datenschutzgrundverordnung

Soweit, so gut. Wäre da nicht der Gesetzgeber. Welche Auswirkungen die neue Datenschutzgrundverordnung auf dieses Vorgehen haben wirde, das bleibt unklar. Hier wird eine Zeitlang große rechtliche Unsicherheit und Aktionsbedürfnis erforderlich sein.

 

Leitsätze:  

1. Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

2. Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Sie erfolgt für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 721/15, MIR 2018, Dok. 001; BGH, Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 169/10, MIR 2013, Dok. 023).

 

3. Eine spezifische Einwilligungserklärung liegt vor, wenn die Einwilligungserklärung keine Textpassagen umfasst, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten als die konkrete Zustimmungserklärung. Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogenen Zustimmungserklärung

 

Rechtsanwalt

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