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Wilder Humor - Auch wilde Ehen sind nicht immer wild
07.03.17Wilde Ehen sind meist gar nichts so wild, wie man glauben mag.
Wild wird es dort auch meist erst dann, wenn Sie in ihre Endphase geht. Denn dann reduziert sich das Zusammenwirken auf den Streit um das liebe Geld. So auch in einem Fall vor dem OLG Brandenburg (Urteil vom 09.02.2016- 3 U 8/12)
Die Parteien lebten zunächst friedlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft in einem Haus der Frau . Statt Miete zu zahlen steuerte der Kläger Möbel für einen Homeoffice, einen Kamin, einen Hund und außerdem Geld für den Erhalt des Hauses und des Grundstücks bei. Das Wunder liegt in der Addition: Seine Investitionen summierten sich am Ende auf stolze 62.000,00 €. Als die Liebe erkaltet war, forderte der Kläger diesen Betrag von der seinerzeitig geliebten Hausherrin zurück. Das OLG Brandenburg gab ihm dabei recht; allerdings nur dem Grunde nach. Das Gericht knüpft an den vom sich einnistenden Mann für den von ihm geltend gemachten Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ein paar Voraussetzungen. So z. B. Die Darlegung einer Zweckvereinbarung für jede einzelne Zuwendung, die über das tägliche Zusammenleben hinaus geht. Viel Spaß beim Nachweis denkt sich gleich der pragmatisch beratende Anwalt. Die anwaltlichen Bedenken teilt nun auch der Mann. Weil er außerdem noch ohne Miete zu zahlen im Haus der ehemaligen Herzdame wohnen durfte, solange die beiden sich lieb hatten und er sich bei der Finanzierung des gemeinsamen Zusammenlebens eher zurückhaltend gezeigt hatte, waren auch die Investitionen in das Vermögen der Dame leider verloren.
Entscheidung zu anwaltlich interessanten Fällen im Familienrecht.
Ansprechpartner: Fachanwalt für Familienrecht Michael Schön, Rechtsanwältin Sandra Martensen