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EuGH: Keine Chance für Autohändler-Tricks!„Verkauf für Privat“ muss offengelegt werden, sonst kein Gewährleistungsausschluss!

25.09.17Ein ganz normaler Autokauf: A kauft bei Händler B ein Fahrzeug. 2 Wochen später geht das Fahrzeug kaputt. Ein klarer Gewährleistungsfall?

Natürlich. Die Gewährleistung wurde im Kaufvertrag zwar ausgeschlossen. A weiß aber, dass dies nicht wirksam ist, schließlich ist B ein Händler und er selbst Verbraucher. Aber nicht mit Händler B: Der sagt, er habe das Fahrzeug gar nicht selber verkauft, sondern nur für seinen Kumpel C vermittelt. Und der sei Privatperson.

Mit diesem Trick versuchen Händler schon lange, die verbraucherschützenden Normen des BGB auszuhebeln und den gesetzlichen Gewährleistungsausschluss zu umgehen. Dem hat der  EuGH einen weiteren Riegel vorgeschoben.

Der europarechtliche Begriff „Verkäufer“ sei nämlich so auszulegen, dass er auch einen als Vermittler für Rechnung einer Privatperson handelnden Gewerbetreibenden erfasst, der dem Verbraucher nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, das der Eigentümer der Kaufsache eine Privatperson ist (EuGH, Urteil vom 9.11.2016 – C-149/15).

Damit keine Missverständnisse entstehen: Selbstverständlich ist der vorgetäuschte Privatkauf schon per se rechtwidrig. Nur: Dass es sich um einen vorgetäuschten Privatkauf, also eigentlich einen Händlerkauf handelte, muss im Zweifel der Käufer beweisen, was im oft schwer gelingen wird. Das EuGH- Urteil führt jetzt jedenfalls dazu, dass dieses Nachweiserfordernis entbehrlich ist, wenn der Händler bei Kaufvertragsschluss generell gar nicht mitteilt, dass er lediglich als Vermittler auftritt.

Denn dann wird er als Verkäufer des Kfz angesehen, ganz gleich ob er tatsächlich Verkäufer sein will oder eigentlich den Verkäufer nur vertreten will.

Sie benötigen Hilfe bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Kfz-Kauf, Kaufvertrag, Gewährleistungsrechten oder ähnlichem?

 

Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht und Verkehrsvertragsrecht: Rechtsanwalt Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg