BRINK & PARTNERAktuelles
Aufwand und Risiko für Unternehmer – Segen für VerbraucherVerbraucher-Streitbeilegungsgesetz 2016
04.04.16Neues Verbraucher-Streitbeilegungsgesetz in Kraft getreten.
Verbraucherstreitigkeiten werden selten vor Gericht ausgetragen, weil der Streitwert gering oder ein Gerichtsverfahren – teilweise im Ausland – aufwändig wäre und daher eine gerichtliche Verfolgung an einer psychologischen und emotionalen Front scheitert. Dies ändert das neue Verbraucher-Streitbeilegungsgesetz.
Es ist am 1. April 2016 in Deutschland in Kraft getreten. Der Verbraucher soll sich nun kostenlos an eine neutrale Stelle wenden können, die der schnellen und einfachen Verfahrensdurchführung einer privaten Beilegung der Streitigkeit dient. Langfristig wird dies das Vertrauen in die Konfliktbeilegung und insbesondere den grenzüberschreitenden Handel stärken. Abgesehen von der Branche, für die die Einrichtung eines solchen Verfahrens obligatorisch ist, sind die Unternehmen aber frei darin, sich an solchen Verfahren zu beteiligen. Nicht frei sind sie hingegen darin, zu entscheiden und zu kommunizieren, wie sie sich dazu verhalten. Das birgt Abmahnrisiken für Unternehmer, gerade im Onlinegeschäft.
Entsteht eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag und kann diese nicht intern beigelegt werden, muss jeder Unternehmer dem Verbraucher eine zuständige Streitbeilegungsstelle nennen und angeben, ob er zur Durchführung eines Verfahrens bereit ist. Wenn der Unternehmer sich freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht für so ein Verfahren verpflichtet, muss er bereits im Vorfeld und bei Konflikt darüber informieren und eine Kontaktaufnahme ermöglichen. Jedes Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten, das eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, hat weiter nach § 36 VSBG die Pflicht, auf der Webseite und den AGB beigefügt „leicht zugänglich, klar und verständlich“ darüber aufzuklären, ob es sich an einem VSBG-Verfahren beteiligt. Auf einer Webseite, die Waren verkauft oder Serviceleistungen anbietet, ist zudem ein Link auf die EU Plattform erforderlich. Für Verbraucher lohnt die Teilnahme meistens, solange der Unternehmer sich Kooperationspartnern zeigt. Selbst wenn die Schlichtung erfolglos ist, liegen dem Verbraucher bereits eine objektive Beurteilung des Sachverhalts und Hinweise für den Erfolg einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor. Des Weiteren hemmt ein Antrag bei der Schlichtungsstelle die Verjährung. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn der Unternehmer nicht bereits im Vorfeld deutlich gemacht hat, dass er nicht zur Verfahrensteilnahme bereit ist.
Ein Unternehmer, der sich nicht an einer privaten Stelle beteiligt, muss ein ihm eingetragenes Verfahren innerhalb von drei Wochen ablehnen, da sonst seine Teilnahmebereitschaft unterstellt wird. Die Teilnahme kann Zeit, Kosten und Ressourcen sparen, selbst wenn das Verfahren (abhängig von der jeweiligen Stelle) nicht kostenlos ist. Im Gegensatz zu einem öffentlichen Gerichtsverfahren findet die Konfliktlösung schlank und nur zweiseitig – wohl unter Ausschluss der Öffentlichkeit – statt. Die praktische Umsetzung ist wie so häufig noch unklar. Da das Verfahren einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten soll, muss es effektiv, transparent, fair und zügig vonstattengehen. Die Schlichtungsstellen haben aber relativ viel Freiraum, wie sie diese Vorgabe erreichen wollen. Denn nur der Rahmen ist gesetzlich vorgegeben.
Das Verfahren wird mit einem die Verjährung hemmenden Antrag bei der Stelle eingeleitet. Wichtig ist aber, dass der Antrag auch bei einer zuständigen Stelle eingegangen ist, die diese Fälle bearbeitet. Der verfolgte Anspruch muss gegenüber dem Anspruchsgegner geltend gemacht werden, der einen Zeitraum von zwei Monaten hat, um den Anspruch ggf. anzuerkennen. Und nicht jedes Verfahren wird durchgeführt. Anträge, die offensichtlich erfolglos oder mutwillig erscheinen, können von der Schlichtungsstelle zurückgewiesen werden. Die Schlichtungsstelle darf aber auch weitere Ablehnungsgründe festlegen. Das Ergebnis eines Schlichtungsverfahrens ist nicht rechtsverbindlich, sondern stellt lediglich eine Empfehlung an die Parteien dar, die diese annehmen können. Tun sie es nicht, ist der ordentliche Rechtsweg weiter eröffnet.