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Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Kundenbewertung auf einer Firmen-WebsiteUnzulässige Werbung durch Online Kundenbewertung
20.06.17Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat zu dieser Frage entschieden und damit ein im Ergebnis gleichlautendes Urteil des Landgerichts Aachen bestätigt.
Ein Wettbewerbsverband hatte gegen eine im Umland von Aachen ansässige Handelsgesellschaft geklagt. Diese hatte von ihr vertriebene sogenannte "Zauberwaschkugeln" für den Gebrauch in Waschmaschine und Geschirrspüler mit der Angabe "Spart Waschmittel" beworben. Die Handelsgesellschaft wurde vor dem Verfahren bereits per Abmahnung aufgefordert, die Werbung zu unterlassen. Die Klägerin war der Auffassung, diese Werbung sei irreführend, weil der Werbeaussage keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnise zu Grunde liege. Die Beklagte gabe die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung auch ab.
Ungeachtet der strafbewehrten Unterlassungserklärung veröffentlichte die Beklagte aber auf ihrer Unternehmenswebsite mehrere Kundenbewertungen zu diesem Produkt. Hierunter auch folgende "Ich benutze weniger Waschmittel", "Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart", "Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld".
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat die Vorsinstanz bestätigt, dass auch diese Kundenbewertungen als unzulässige Werbung unter die Unterlassungserklärung fallen. Aus der Unterlassungserklärung ergebe sich, dass von ihr auch die werbenden Aussagen erfasst sein sollten, die sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden. Bei den Kundenmeinungen handele es sich ebenfalls um Werbung, da sie Vertrauen in die Leistungen des Produkts schaffen und den Absatz des Produktes fördern könnten.
Die Kommentare seien auch als Werbung der Beklagten anzusehen. Die Beklagte würde den Kunden die Bewertung der Produkte erkennbar allein in der Hoffnung ermöglichen, dass die positiven Bewertungen überwiegen würden. Bei der Möglichkeit, das Produkt zu bewerten, handele es sich daher um ein eigenes Angebot der Beklagten.
Die Unterlassungsverpflichtung der Handelsgesellschaft könne nur dahin verstanden werden, dass auch solche Kommentare zu löschen sind, die gerade auf die zuvor von der Beklagten beworbene Wirkung des Produkts zurückgehen. Daher wardie Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerungen auf ihrer Website verpflichtet.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
OLG Köln Urteil vom 24.05.2017 – 6 U 161/16
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