BRINK & PARTNERAktuelles
Differenzierung der Rechtsprechung zu unerlaubten Werbe-EmailsUnzulässige Autoresponder und Werbemails
25.10.17Das unerlaubte Werbe-Emails rechtswidrig sind und einen Unterlassungsanspruch auslösen können, ist mittlerweile anerkannt. Weitere Differenzierung ergibt sich aus einem Urteil des AG Bonn
Urteil des AG Bonn vom 01.08.2017, Az.: 104 C 148/17
Wer ohne die ausdrückliche und vorherige Einwilligung des Adressaten E-Mail-Nachrichten verschickt, die Werbung enthalten, handelt in der Regel rechtswidrig. Dieses Verhalten kann kostenträchtige Abmahnungen nach sich ziehen.
Denn durch solche E-Mails, die unerwünschte Werbung enthalten, wird der Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht und der Achtung seiner Privatsphäre verletzt. Dem Betroffenen steht gegen solche Werbemails ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.
Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn (Urteil des AG Bonn vom 01.08.2017, Az.: 104 C 148/17) handelt der Unternhmer, der solche E-Mail-Nachrichten mit Werbung verschickt, auch dann rechtswidrig, wenn es sich dabei um eine automatisch versandte Eingangsbestätigung handelt, die Werbung enthält. Eine Autoresponder E-mail stelle zwar grundsätzlich noch keine Werbung dar. Dies ändere sich aber dann, wenn der Autoresponder auch Werbung enthalte.
In der Konsequent kann der versendende Unternehmer vom Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden ebenso in die Haftung genommen werden, wie von dme betroffenen Verbraucher.
Sie haben Fragen zum Thema Wettbewerbsrecht, Online-Marketing und Vertrieb? Ihr Ansprechpartner in der Kanzlei BRINK & PARTNER zu allen Themen im Bereich Wettbewerbsrecht und Vertriebsrecht ist Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze.