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So bekommen Sie den vollständigen SchadenersatzUnfall!!??

12.02.18Das Ziel bei der Unfallregulierung: Sie stehen materiell so, als wäre der Unfall nie geschehen. Dabei gibt es zahlreiche Weichen, die gestellt werden können.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird alles tun, damit Sie Ihr Ziel nicht erreichen, wird die Weichen also falsch stellen. Denn so lässt sich viel Geld sparen.     

 

Ausgangssituation:

Sie hatten einen Verkehrsunfall. Ärgerlich. Doch im Normalfall keine Katastrophe. Denn jeder motorisierte Verkehrsteilnehmer bzw. dessen Fahrzeug ist versichert. Die Versicherung des Unfallgegners ersetzt den Schaden. Voraussetzung: Haftungsumfang und Schadenhöhe sind geklärt.

Haftungsumfang: Wer ist schuld?

Die alles entscheidende Einleitungsfrage ist: Wer hat den Unfall verursacht?

Denn: Dass Verkehrsrecht geht zunächst einmal von dem Grundsatz aus, dass jeder, der ein Fahrzeug führt, eine Gefahr darstellt. Verwirklicht sich diese Gefahr, haftet er hierfür, wobei zunächst egal ist, ob er irgendeine Schuld an dem Unfall hat. Das nennt man Gefährdungshaftung.

Da an einem Unfall zumeist zwei beteiligt sind, bedeutet dies: Jeder haftet zu gleichen Teilen, also zu 50 %. Dies kann auch schonmal anders sein, wenn etwa ein LKW beteiligt ist. Denn dieser stellt in bestimmten Situationen eine größere Gefahr dar als ein PKW. Deshalb kann hier die Ausgangshaftung höher sein.

Beispiel: Ist an beiden Fahrzeugen A und B ein Schaden in Höhe von 1.000,00 € entstanden und ist die Schuldfrage ungeklärt, ersetzt die Versicherung des Fahrzeuges A 500,00 € an B, und die Versicherung des Fahrzeugs B an A ebenfalls 500,00 €.

Dieses System ist aber natürlich ungerecht, wenn einen der Beteiligten eine höherer Schuld an dem Unfall trifft als den anderen.

Hier wird es dann komplizierter. Unter Umständen kann erst in einem Gerichtsverfahren geklärt werden, wem welcher Verursachungsbeitrag nachgewiesen werden kann und mit welcher Haftungsquote dieser Verursachungsbeitrag zu gewichten ist. 

Tipp: Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit fadenscheinigen Argumenten zur Haftungsquote abspeisen. Viele Unfälle kann man aus ganz unterschiedlichen Blickwinkeln betrachten. Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht hilft Ihnen bei der Ermittlung der richtigen Quote.

Schadenshöhe: Auf die Details kommt es an

Ist die zutreffende Quote ermittelt, wird diese bei allen in Betracht kommenden Schadenpositionen angelegt.

Die Ermittlung der korrekten Schadenshöhe ist dabei nach der Bestimmung der Haftungsquote der zweite knifflige Schritt.

Klar ist: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne Unfall stehen würde. Da hört es mit der Klarheit aber schon auf. Alleine für die Bestimmung des Fahrzeugschadens gibt es Unmengen an Urteilen und Meinungen, je nachdem ob es um einen Totalschaden, einen Reparaturschaden oder ein Zwischending, den sog. 130 %-Schaden geht.

Teilweise gibt es hier sogar starke regionale Unterschiede.

Beispiel: Oft werden Unfallschäden fiktiv abgerechnet, d.h. der Geschädigte verlangt nicht die tatsächlichen Reparaturkosten ersetzt, sondern einen Betrag, den ein Gutachter zur Reparatur für erforderlich hält. Der Geschädigte kann mit diesem Geld machen was er will. Reparieren muss er nicht. Gutachten erhalten oft aber auch Positionen, die nur anfallen, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert wird, z.B. die sog. Verbringungskosten.  Das sind Kosten, die entstehen, wenn die Werkstatt keine eigene Lackiererei hat, das Fahrzeug also zur Lackierung in eine Lackiererei „verbringen“ muss. Dies macht oft Kosten im unteren dreistelligen Bereich aus, die von den gegnerischen Haftpflichtversicherungen oft einfach gestrichen werden. Dabei ist dies pauschal nicht möglich. Ob die Kosten nämlich zu ersetzen sind, hängt davon ab, ob regional überwiegend Werkstätten ohne eigene Lackiererei zu finden sind oder nicht.

Beispiel: Ein weiteres Beispiel betrifft die erforderlichen Mietwagenkosten. Auch hier ist nahezu alles streitig. Etwa die Frage, ob die gegnerische Versicherung den Kostenanteil für die Reduzierung des Selbstbehalts bei der Vollkaskoversicherung übernehmen muss. Auch dies wird von vielen Versicherungen lapidar abgelehnt. Dabei geht der BGH vom Gegenteil aus, nämlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit.

Es lassen sich hier unzählige weitere Beispiele bringe, zum Haushaltsführungsschaden, zur Höhe der Gutachterkosten, zum Schmerzensgeld (etwa bei HWS-Verletzungen), zum Nutzungsausfallschaden, zum Verdienstausfall usw. usw..

Fazit und Tipp: Sie sehen, dass bei der Unfallschadenregulierung zahlreiche Weichen bedienbar sind.  Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird einen Teufel tun, diese Weichen für Sie in die richtige Richtung zu stellen, damit Sie Ihren Zielbahnhof, nämlich die vollständige Regulierung Ihres Unfallschadens, erreichen.

Ein erfahrener Verkehrsanwalt steuert Sie an dieses Ziel.

Ihr Ansprechpartner im Verkehrsrecht

Rechtsanwalt Sebastian Baur, BRINK & PARTNER, Flensburg

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