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Zur Umsatzsteuerbehandlung bei Abmahnung und Abgabe einer UnterlassungserklärungUmsatzsteuer bei Abmahnung und Aufwendungsersatz

29.06.17Weit verbreitet war die bisherige Ansicht, auf den Erstattungsanspruchs eines Abmahnungsgegners sei keine Umsatzsteuer abzuführen.

Der BFH hat hierzu eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.

Anwendungsfall: Abmahnung und Abgabe einer Unterlassungserklärung

Ein Unternehmer wurde wegen wettbewerbswidrigen Verhalten im Zusammenhang mit unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt und gab eine Unterlassungserklärung ab. Hiernach musste er an den Gegner Aufwendungsersatz für dessen Anwaltskosten  zahlen.  Der Unternehmer behandelte diese Zahlung als nicht steuerbaren (USt) Schadensersatz.

Erstattungsanspruch des Abmahnenden unterliegt der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof entschied hierzu, dass die Abmahnung durch einen Unternehmer und der zu zahlende Aufwendungsersatz des abgemahnten Wettbewerbers im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs stattfinde.

Abmahnung ist eine Leistung des Abmahnenden Unternehmers

Denn mit der Abmahnung als Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung habe der Abmahnende Unternehmer seinen Wettbewerber einen Weg gewiesen, ihn als Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dies stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Leistung des Unternehmens dar, die der Umsatzsteuer unterliegt.

 

Ansprechpartner im Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Steuerrecht

Sie haben Fragen zum Thema Marken- und Wettbewerbsrecht sowie die Behandlung von Abmahnungen und geforderten Unterlassungserklärungen? Ansprechpartner bei BRINK & PARTNER hierfür ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen- P. Kunze (Fachanwalt für Steuerrecht bis 2020)