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Persönlichkeitsrechte eines Politikers wahrenRufschädigung eines Bürgermeisters

09.06.17Wenn jemand sich nach 23 Jahren ehrenamtlicher politischen Engagements der Rufmordkampagne eines frustrierten Gemeindemitglieds erwehren muss, bleibt der Gang zum Anwalt manchmal die letzte Wahl

Wir vertreten die rechtlichen Interessen eines Bürgermeisters, der sich seit längerer Zeit einer Schmutzkampagne gegenüber sieht. Sogar mit anonymen Anzeigen konfrontiert, verfolgen einzelne Gemeinde- und Gemeindevertretungsmitglieder gegen ihn ganz persönliche Ziele.

Unserem Mandanten wird Korruption und Vetternwirtschaft im Zuge der Ausweisung und Erschließung eines Baugebietes in der Gemeinde vorgeworfen. "Bürgerinformationen" eines Gemeindevertretungsmitgliedes verbreiten teilweise schlichte Unwahrheiten, teilweise Behauptungen, die einen unrichtigen Zusammenhang assoziierten. Alles augenscheinlich, um den guten Ruf des langjährigen Bürgermeisters der Gemeinde zu ruinieren.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass gegenüber dem Antikorruptionsbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein eine anonyme Anzeige erklärt wurde und der dabei benannte gut informierte Zeuge sich im Verlaufe der Vernehmungen als selber persönlich höchst interessiert an dem Ausgang eines möglichen Ermittlungsverfahrens gegen den Bürgermeister zeigte. Für uns ernsthaft beeindruckend  die Expertise und Prüfungstiefe in der hierfür speziell zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel, die nach umfassender Würdigung nicht einmal den Anfangsverdacht eines Korruptionsvorwurfes gegen den Bürgermeister festgestellt hatte. Wer denkt, damit hat der Spuk ein Ende, der wird eines besseren belehrt: Auch dieses erfreuliche Ergebnis reichte nicht, die persönlichen Ziele Einzelner zu befriedigen. In einer weiteren Bürgerinformationen wurde nach wie vor behauptet, es schweben Ermittlungsverfahren gegen den Bürgermeister. Nun reichte es auch dem Bürgermeister, der alles  bislang stoisch ertragen hatte.

Wegen dieser falschen Behauptung vor dem Amtsgericht Flensburg zur Rechenschaft gezogen, musste der verklagte Vorsitzende einer Fraktion in der Gemeindevertretung eingestehen, dass seine Behauptungen vollkommen unbegründet sind und er sich auch persönlich keinerlei Mühe unterzogen hat, die Wahrheit seiner unrichtigen Behauptungen in irgendeiner Form zu verifizieren. In einer für den Vorsitzenden einer politischen Fraktion bedrückenden Weise wurde offenbar, dass dieser nach eigenem Vorbringen wohl  den falsche Informationen oder irreführenden Informationen eines ehemaligen Unternehmers aufgesessen ist, der eine persönliche Fehde zu dem Bürgermeister der Gemeinde pflegt. Auch dem Gemeinwohl verpflichtete politische Mandatsträger lassen sich offenbar unkritisch emotional aufheizen und für persönliche Motive von Unternehmern vor den Karren spannen.

Das Amtsgericht Flensburg hat nach ungewöhnlich lange andauernder  Überlegung und der umfassenden Gewährung rechtlichen Gehörs für den Fraktionsvorsitzenden gegen diesen nach vorläufiger Entscheidung durch Teilurteil nun mit Schlussurteil vom 6. Juni 2017 entschieden. Der Fraktionsvorsitzende ist im Wege einer durch Urteil entschiedenen einstweiligen Verfügung verpflichtet, die Behauptungen zu unterlassen, gegen den Bürgermeister würden Ermittlungen und/oder schwebende Verfahren geführt, die im Zusammenhang mit Ungereimtheiten und Korruption bei der dienstlichen Behandlung des betroffenen Baugebiets stehen.

Dem Fraktionsvorsitzenden droht nun ein Ordnungsgeld bis zu 200.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, wenn er sich dieser gerichtlichen Unterlassungsverfügung widersetzt. Wer glaubt, mit der gerichtlichen Inanspruchnahme wäre das Maß erreicht und der Spuk hätte nun sein Ende, der irrt auch hier. Dem Fraktionsvorsitzenden und dem Unternehmer reichte all dies nicht. Beim Landgericht Flensburg musste ein weiteres Verfahren anhängig gemacht werden, weil  der Fraktionsvorsitzende- es steht zu vermuten ebenfalls aufgrund unrichtiger oder irreführender Informationen des Unternehmers- falsche Angaben zu angeblichen Bereicherungen und Korruptionsvorwürfen getroffen hat. Eine Entscheidung des Landgerichts steht hier noch aus  

Man kann über den Führungsstil von Kommunalpolitikern durchaus unterschiedlicher Auffassung sein und dies auch kommunizieren. Die Art und Weise, in der im vorliegenden Fall jedoch in der Öffentlichkeit erschreckend unbedarft und gleichzeitig rücksichtslos unwahre Behauptungen vorgetragen werden,  ist ungewöhnlich. Und um jetzt möglicherweise falschen Vorstellungen vorzugreifen: Es handelt sich nicht um einen Vertreter der AFD.

Der in Anspruch genommene Fraktionsvorsitzende hat die Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht Flensburg dem Bürgermeister zu erstatten. Aber dies betrifft nur die Mindestgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie die Gerichtskosten. Ob der in seinen Rechten und seinen öffentlichen Ansehen beeinträchtigte Bürgermeister aber sämtliche ihm entstandene Kosten von dem in Anspruch genommenen erstattet bekommen wird, das  ist derzeit unklar. Es steht zu befürchten, dass auch diese streitig durchgesetzt werden müssen.

Selten sind Fälle, die Anwälte bearbeiten, schön. Dieser hier ist bedrückend. Doch zugleich spannend und ungewöhnlich.

Sie haben Fragen zum Thema Presserecht und Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts? Ihr Ansprechpartner in der Kanzlei BRINK & PARTNER zu allen Themen im Bereich Presse- und Medienrecht  ist Rechtsanwalt Jochen-P. Kunze