BRINK & PARTNERAktuelles
Widerrufsrecht gestärktOnline shoppen
01.04.16BGH stärkt Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Onlinekäufen.
Der BGH hat im März 2016 entschieden, dass die Ausübung des Widerrufsrechts bei sog. Fernabsatzvertägen (z. B. Käufe im Internet) keiner Angabe eines Grunds für den Widerruf bedarf.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Kunde zwei Matratzen über das Internet bestellt und auch erhalten. Hierbei hatte der Onlinehändler eine sog. „Tiefpreisgarantie“ abgegeben. Für den Fall, dass der Kunde also einen günstigeren Anbieter der Matratzen findet, würde der Onlinehändler ihm die Differenz erstatten. Der Kunde fand dieses günstigere Angebot und bat den Händler um die Erstattung der Differenz in Höhe von knapp 33 EUR. Bei Erhalt der Differenz würde er keinen Gebrauch von seinem Widerrufsrecht machen, so der Kunde gegenüber dem Händler. Der Händler verweigerte die Zahlung der 33 EUR, woraufhin der Kunde fristgerecht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machte und die Matratzen zurücksandte. Der Händler verweigerte auch die Rückerstattung des Kaufpreises, wozu er im Rahmen eines rechtmäßigen Rücktritts jedoch verpflichtet wäre. Er war der Ansicht, dass das Verhalten des Kunden rechtsmißbräuchlich war, da zuvor über den Kaufpreis verhandelt wurde und der Kunde mit der Ware an sich zufrieden sei. Der Kunde klagte die Erstattung des Kaufpreises ein und der BGH gab ihm Recht:
Es sei ohne Belang, aus welchen Gründen der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. Vielmehr reiche für einen wirksamen Widerruf aus, dass dieser fristgerecht (14 Tage ab Vertragsschluss) erklärt wird. Einer Begründung bedarf es nicht. Der Onlinehändler musste die Ware zurücknehmen und dem Kunden den Kaufpreis erstatten.