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Änderungen der PreisangabeverordnungNeues Preisrecht
05.12.21Das Preisangabenrecht wird aufgrund europarechtlicher Entwicklungen und nationaler Rechtsprechung novelliert.
Mehrere Gerichtsverfahren hatten den Anpassungs- sowie Klarstellungsbedarf bei den Regelungen zu Preisangaben im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben deutlich gemacht. Umzusetzen war insbesondere die sogenannte „Omnibus“-Richtlinie (2019/2161/EU). Ab dem 28. Mai 2022 gilt neues Recht.
Konkrete Änderungen
Preissenkungen
Ziel der Richtlinie ist es, Preisermäßigungen für Waren für Verbraucher transparenter zu machen. Verhindert werden soll, dass bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen auf frühere Preise Bezug genommen wird, die gar nicht so verlangt wurden. Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Der frühere Preis ist der niedrigste Preis, den der Anbieter innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat (§ 11 PAngV n. F.).
Angabe des Grundpreises
Sie muss „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" erfolgen, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis
Eine Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
Für eine bessere Preistransparenz sind einheitlich „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen ist.
Pfandbeträge
Die Höhe des Pfandbetrags ist neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.
Punktuelles Aufladen von E- Fahrzeugen
Betreiber „öffentlich zugänglicher Ladepunkte“, die Verbrauchern das „punktuelle Aufladen von Elektromobilen“ ermöglichen, müssen an dem jeweiligen Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ angebenn. Desweiteren muss eine „Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes“ bestehen .
Inkrafttreten der neuen Preisangabeverordnung
Die geänderte Preisangabenverordnung wird entsprechend den Vorgaben der „Omnibus“-Richtlinie (2019/2161/EU) zum 28. Mai 2022 in Kraft treten. Die derzeit geltende Preisangabenverordnung tritt dann zeitgleich außer Kraft.
Verordnungstext: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/novelle-der-preisangabenverordnung-pangv.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Ansprechpartner (Rechtsanwalt und Fachanwalt) für Wettbewerbsrecht und Preisangabe bei BRINK & PARTNER in Flensburg
Ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz Jochen-P. Kunze