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Mitbestimmung bei facebook

20.12.16Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zur Mitbestimmung bei facebook-Auftritten des Arbeitgebers

 

Unter bestimmten Umständen besteht bei Facebook-Auftritten des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Ist auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings) ermöglicht, die sich auch auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen können, so ist der Betriebsrat bei der Ausgestaltung dieser Funktion mitbestimmungsberechtigt.

Im konkreten Fall war die Arbeitgeberin Konzernmutter eines Blutspendedienstes. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie mehrere Beschäftigte beteiligt, die dabei Namensschilder tragen. Auf der Facebook Seite der Arbeitgeberin konnten registrierte Nutzer Postings einstellen. Dies gescha auch. Nachdem bei der Gelegenheit postings zum Verhalten von Arbeitnehmern erschienen, machte der Betriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite sei mitbestimmungspflichtig. Die Arbeitgeberin könne durch die Facebook Seite und die damit bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Dritte könnten sich durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.

 

Nach dem Urteil des Bundesqarbeitsgericht unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Denn soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

 

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 1 ABR 7/15; Pressetext des BAG:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=19003

 

Entscheidung zu anwaltlich interessanten Fällen im Arbeitsrecht.

Ansprechpartner: Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze, Rechtsanwältin Sandra Martensen