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Auftraggeber-Haftung für Mindestlohnvergütung von SubunternehmernMindestlohn-Haftung bei Subunternehmer-Einsatz

05.11.18Den gesetzlichen Mindestlohn müssen Arbeitgeber nicht nur für ihre eigenen Arbeitnehmer einhalten, sondern auch bei Subunternehmern darauf achten

Bussgelder und Nachhaftung

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) garantiert Arbeitnehmern flächendeckend einen sich dynamisch anpassenden Mindestohn. Zahlreiche faktische Zusammenhänge haben bereits einige Arbeitgeber in unangenehme Sitaution mit den Hauptzollämtern gebracht und erhebliche Bussgeldzahlungen ausgelöst. Ein kritisches Hibnterfragen der eigenen Unternehmens- und Ablauforganisation ist daher in jedem Betrieb mit Beschäftigung im Niedriglohnsektor sinnvoll. Arbeitgeber, die den Mindestlohn rechtswidrig unterschreiten, haften neben den empfindlichen Bussgeldern ihren Arbeitnehmern auf Nachzahlung der ausstehenden Lohnsumme und Sozialversicherungsbeiträge.

Alte Arbeitsverträge sind  meist risikosteigernd

Zahlreiche "alte" Arbeitsvertragsgestaltungen befördern geradezu die Risiken, nutzen in aller Regel aber auch die Gestaltungsmöglichkeiten nicht aus.

Problembewusstsein schaffen ist daher wichtig.

Risiken auch bei Auftragsvergabe an Subunternehmer

Über § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) haften Unternehmer aber auch für beauftragte Subunternehmer und sogar deren Subunternehmer (sogenannte Nachunternehmerkette). Ein Unternehmer, der seinen eigenen Arbeitnehmern Löhne über den Mindestlohn zahlt haftet also auch dann, wenn er Arbeiten von Fremdfirmen ausführen lässt, die ihren Arbeitnehmern selbst keinen Mindestlohn zahlen.

Bau- und Werkvertragsgestaltungen besonders anfällig

Besondes häufig ist es bei umfangreichen Bauprojekten und einem Generalunternehmer riskant. Dieser beauftragt regelmäßig Subunternehmer, um einzelne Arbeitsschritte ausführen zu lassen, die er selbst nicht ausführt. Beispiel Einsatz von Elektroinstallateuren, Gerüstbauunternehmen oder Putzfirmen. Zahlt nun einer der beauftragten Subunternehmer seinen Mitarbeitern nicht den vorgeschriebenen Mindestlohn, dann können diese Arbeitnehmer den Bauträger unmittelbar auf die ausstehenden Löhne verklagen, wenn die Voraussetzungen aus § 14 AEntG erfüllt sind.

Das Arbeitnehmerentsendegesetz regelt hierzu:

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).“

Die Haftung gilt unabhängig vom Verschulden

Die Haftung des Auftraggbers gilt unabhängig von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens und sogar verschuldensunabhängig. Einzelunternehmer und Personengesellschaften haften also auch mit dem persönlichen Vermögen der Inhaber/ Gesellschafter. Vorgeworfen wird dem Auftraggeber nämlich die unsorgfältig Auswahl des Auftragnehmers.

Unmittelbare Haftung gegenüber fremden Arbeitnehmern

Der Auftraggeber kann unmittelbar von den betroffenen Arbeitnehmern des Auftragnehmers in Haftung genommen werden. Die Arbeitnehmer können sich also direkt an den Auftraggeber wenden und  müssen nicht erst ihren eigenen Arbeitgeber verklagen. Hierbei ist der Auftraggeber aber zunächst nur auf Zahlung des entgangenen Nettolohns verpflichtet.

Haftung für alle nachgeordneten Arbeitgeber in der Subunternehmerkette

Die Haftung erstreckt sich auf die gesamte Nachunternehmerkette. Wenn der Generalunternehmer also eine Fremdfirma mit der Ausführungen von Arbeiten beauftragt und diese wiederum ebenfalls eine Fremdfirma zur Ausführung dieser Arbeiten hinzuzieht, dann haftet der Generalunternehmer auch für den letzten Subunternehmer, den er im Zweifel gar nicht kennt und mit dem er selbst keine Vertragsbeziehung hat.

Zukünftiger Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Neben den bei Vorsatz oder Fahlässigkeit drohenden Bußgeldern auch der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies allerdings ebenfalls nur bei Vorliegen eines Verschuldens

Haftungsrisken reduzieren oder vermeiden

Der Auftraggeber selbst kann sein Haftungsrisiko auf Zahlung des Mindestlohns nicht wirksam vertraglich ausschließen und auf den Auftragnehmer umwälzen. Dies lässt der Schutzzweck des Mindestlohngesetzes und des Arbeitnehmerentsendegesetzes  nicht zu. Die Haftgung als Auftraggeber können Sie aber durch eine vorausschauende Vertragsgestaltung und Vorauswahl spürbar minimieren.

Auswahl des Auftragnehmers

Da wäre zunächst die sorgfältige auswahl des Vertragspartners. Dies betrifft sowohl das Insolvenzrisiko, als auch die Zuverlässigkeit. Ein Indiz für ein zu erwartendes Fehlverhalten des Auftragnehmers kann bereits darin liegen, dass dieser deutlich unter dem Marktpreis von Mitbewerbern liegt, so dass betriebswirtschaftlich kaum profitabel gearbeitet werden kann, wenn der Mindestlohn gezahlt werden würde.

Bestätigungs- und Verpflichtungserklärung

Sie sollten sich auch schriftlich von ihrem Auftragnehmer bestätigen lassen, dass eralle gesetzlichen Anforderungen einhält und seine eigenen Arbeitnehmer nach dem Kndestlohngesetz bezahlt. Durch diese Maßnahmen kann insbesondere das Risiko von Bußgeldzahlungen minimiert werden, denn der Auftraggeber kann nachweisen, dass er im Vorfeld möglichst sorgfältig ausgewählt hat.

Außerdem können Sie mit dem Auftragnehmer schriftlich vereinbaren, dass er ohne die Zustimmung des Auftraggebers keinen weiteren, oder nur vorher festgelegte Subunternehmer hinzuziehen darf.

Eine hilfreiche Formulierung können wir Ihnen für Ihren Fall erstellen.

Ansprechpartner im Arbeitsrecht und zu Mindestlohn

Ansprechpartner im Arbeitsrecht bei BRINK & PARTNER Rechtsanwälte sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen-P. Kunze und Rechtsanwältin Sandra Martensen.

 

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