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Bei der Berechnung des Mindestlohns sind Zulagen und Prämien mit zu berücksichtigen.Mindestlohn: Berücksichtigung von Zulagen und Prämien
28.06.17In Streitigkeiten um die Erfüllung des Mindestlohns haben die Arbeitsgerichte und die im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte in den vergangenen Jahren gut zu tun gehabt. Einiges war unklar.
Ein wesentlicher Aspekt war die Frage, ob Zulagen und Prämien bei der Berechnung des Mindestlohns mit zu berücksichtigen sind.
Was sind Bestandteile des Vergütungsanspruchs?
Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass alle zwingenden und transparenten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers auch Bestandteile des Mindestlohns sind. Damit folgt das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des EuGH.
Vergütungsklage wegen nicht-Erreichen des Mindestlohns
Im vorliegenden Fall hatte eine Telefonisten durch Ihren Anwalt geklagt, die monatlich neben ihrem Bruttogrundgehalt in Höhe von € 1.280,00 auch eine Wechselschichtzulage von € 243,75 und eine Prämie für die Fähigkeit zur Funkvermittlung in Höhe von € 122,71 sowie zwei weitere unterschiedlich berechneten Leistungsprämien in Höhe von € 81,81 und € 51,13 erhielt. Sie war der Meinung, dass Sie bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden nicht den Mindestlohn erreichen würde, weil es sich bei den Zulagen und Prämien und Zahlungen handele, die neben ihrem Grundgehalt gelten würden.
Alle zwingend und transparenten Zahlungsansprüche sind Bestandteile des Lohnanspruchs
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Als Zahlung zur Erfüllung des Mindestlohns seien danach alle Zahlungen anzusehen, die als zwingend und transparent geregelte Gegenleistungen für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen festgelegt sind. Hierzu gehören nach Ansicht des Gerichts auch die streitigen Zulagen und Prämien, sodass die Klägerin keine weitere Vergütungsansprüche gegen Ihren Arbeitgeber geltend machen konnte.
Sie haben Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Durchsetzung von Vergütungsansprüchen? Ansprechpartner bei BRINK & PARTNER hierfür sind Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Jochen- P. Kunze sowie Rechtsanwältin Sandra Martensen