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Neues Urteil zur Störerhaftung im Familien-UmfeldKeine Haftung für File Sharing der Freunde von Kindern
08.08.19In dem vorliegenden Fall war der Anschlussinhaber in die Haftung genommen worden für angebliche upload Handlungen hinsichtlich des Computerspiel SaintsRow IV.
Vermutung der Täterschaft gilt nicht immer
Nach herrschendem Recht gilt grundsätzlich die Vermutung, dass eine Urheberrechtsverletzung durch den Anschlussinhaber vorgenommen werden kann. Der Anschlussinhaber kann sich im Rahmen einer abgestuften sekundären Darlegungslast jedoch aus der Haftung nehmen, wenn die Urheberrechtsverletzung durch eine andere Person vorgenommen wurde oder vorgenommen worden sein kann. Dabei muss sich der Anschlussinhaber jedoch an die inzwischen recht differenzierte Rechtsprechung der oberen Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs orientieren und aktiv die Kommunikation führen.
Alternative Täter werden berücksichtigt
Im vorliegenden Fall machte er geltend, dass u. a. sein Sohn die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann, wobei er ebenfalls aus Sicht des Gerichts hinreichend darlegte, dass er den Sohn darüber rechtzeitig aufgeklärt hat, dass er Urheberrechtsverletzungen dieser Art nicht wünschte. Der Rechtsanwalt der Klägerin erweiterte die Klage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch auf den Sohn, den er für den möglichen Täter hielt. Dieser wies darauf hin, dass er im Zeitraum der Urheberrechtsverletzungen auch Freunde zu Besuch hatte und diese über den Internetzugang des Vaters ins Internet gegangen sind. Daraus folgte die Möglichkeit, dass auch einer der Freunde des Sohnes Täter der Urheberrechtsverletzung gewesen sein könnte.
Keine Haftung des Anschlussinhabers
Das Landgericht Flensburg entschied, dass die Klage gegen den Vater als Anschlussinhaber abzuweisen sei. Dies begründet das Gericht damit, dass die Rechtsanwälte der Klägerin selbst vorgetragen haben, auch der Sohn des Anschlussinhabers könne die Verletzungshandlung begangen haben.
Keine Aufsichtspflicht des Anschlussinhabers
Eine Haftung dafür, dass er möglicherweise als Aufsichtsperson seine Aufsichtspflichten verletzt hat, sieht das Gericht ebenfalls nicht. Insbesondere zunächst deswegen nicht, weil auch die Freunde des Sohnes als alternative Täter in Betracht kommen. Das Gericht stellte fest, dass der Vater als Anschlussinhaber nicht verpflichtet war, die Führung der Aufsicht über die drei Freunde seines Sohnes zu bewerkstelligen. Dies insbesondere deswegen auch nicht, weil das damalige Alter der betroffenen Kinder (14 – 15 Jahre) keine besondere Kontrolle erfordere. Dies gilt zumindest solange, wie keine Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung durch die Freunde und den Sohn bestehen.
Hinreichender Schutz des W-Lan Routers durch Password
Eine Haftung hat das Gericht auch nicht deswegen angesehen, weil der Anschlussinhaber seinen W-LAN Router durch ein Passwort hinreichend gesichert hat und nicht verpflichtet war, sein Sohn und dessen Freunde anlasslos daraufhin zu überprüfen, ob diese unter Nutzung seines Internetanschlusses rechtswidrige Handlungen begehen.
Keine Haftung des Sohnes
Das Landgericht Flensburg wies auch die Klage gegen den Sohn zurück. Dies schon deswegen, weil auch nicht festzustellen war, dass der Sohn die vorgeworfene Verletzungshandlung begangen hat. Denn es besteht die Möglichkeit, dass eine der drei damaligen Freunde des Sohnes die Verletzungshandlung begangen haben.
Nachgeschobener Vortrag der Klägeranwälte verspätet
Nachdem die Rechtsanwälte der Klägerin noch den Vortrag nachgeschoben haben, es treffe nicht zu, dass die Freunde des Sohnes Kenntnis des WLAN Passwortes des Vaters gehabt hätten und damit über ihren eigenen Endgeräte die Urheberrechtsverletzung begonnen haben konnten, wies das Gericht diesen Vortrag zurück, weil er verspätet war. Auch die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen dieses Vortrags hat das Gericht nicht anerkannt.
rka Anwälte besonders klagefreudig
Im Bereich des filesharing stellt sich aus unserer Wahrnehmung heraus, dass vor allen Dingen die Hamburger und Berliner Kanzlei rka gerichtlich aktiv ist und engagiert die vermeintlichen Urheberrechtsansprüche ihrer Mandanten verfolgt. Vermehrt kommt es zu zeitlich aufwendigen Beweisaufnahmen, in denen alle Beteiligten vernommen werden.
Urteil des Landgerichts Flensburg
Das Urteil des Landgerichts Flensburg (Az. 8 O 77/18 vom 7. August 2019) ist noch nicht rechtskräftig
Verteidigung gegen Abmahnungen und Klagen wegen filesharing
Wichtig für die erfolgreiche Verteidigung gegen Ansprüche ist in jedem Fall die bestmögliche Erfüllung der sekundären Darlegungslasten. Es reicht nicht, sich im Recht zu fühlen und nicht Täter gewesen zu sein. Zur erfolgreichen Rechtsverteidigung ist es erforderlich, dass Sie mit Ihrem Anwalt dezidiert den Sachverhalt aus Ihrer Sicht darstellen und auf diese Weise Ihre Informationspflichten gegenüber der Gegenseite und auch dem Gericht erfüllen. Am besten, bevor ein Mahnbescheid oder die Klage im Haus ist.
Anprechpartner- Rechtsanwalt für Urheberrecht und filesharing
Sie haben Fragen zum Thema Filesharing und Abmahnung wegen widerrechtlichen Daten- upload? Ansprechpartner bei BRINK & PARTNER in Flensburg hierfür ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Jochen- P. Kunze sowie Rechtsanwältin Sandra Martensen