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Hinweis auf Online Streitbeilegung im Impressum

07.02.17Der Hinweis auf die OS-Plattform wird nun nicht nur für Online-Händler, sondern auch für ebay-dealer wichtig.

Auch für ebay-Händler

Die neue Informationspflicht auf die europäische online- Schlichtungsplattform gilt nach einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 25. Januar 2017- Az: 9 W 426/16) auch für eBay- Hendler und nicht nur für Unternehmen, die einen eigenen online- Shop unter eigener Domain betreiben.

 

Abmahngefahr

Die Beachtung ist zunehmend wichtig.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 22. September 2016, Az. 29 U 2498/16) handelt es sich bei der Verpflichtung zur Bereitstellung eines OS- Links um eine sogenannte Marktverhaltensregelung i. S. v. § 3a UWG, die dem Interesse auch anderer Marktteilnehmer dient. Ein Verstoß gegen die Verlinkungspflicht beispielsweise dadurch, dass sie nicht vorliegt, ist abmahnfähig.

Siehe hierzu auch:

www.brink-partner.de/brink-partner/aktuelles/neuigkeit-abmahnwelle-zur-online-streitbeilegung-und-datenschutzhinweisen/