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BGH beschränkt facebookfacebook missbraucht marktbeherrschende Stellung
24.06.20Der BGH hegt keine ernsthaften Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke
Und auch nicht dahingehend, das facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.
BGH prüft facebook nach Rechtmittel gegen Entscheidung des Bundeskarrtellamtes
Der BGH hatte die Nutzungsbedingungen von facebook aus kartellrechtlicher Sicht zu prüfen. In seiner Entscheidung stellt der BGH fest, daß diese auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der Facebook-Plattform unabhängigen Internetnutzung erfasst werden. Das Bundeskartellamt hatte zuvor Facebook untersagt, solche Daten ohne weitere Einwilligung der privaten Nutzer zu verarbeiten. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass dieses Verbot vom Bundeskartellamt durchgesetzt werden darf.
Und auch nicht dahingehend, das facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.
Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten
Maßgeblich war dabei die Frage, ob die Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer, die aus deren Nutzung des Internets außerhalb von facebook.com und unabhängig von einem Facebook-Login entstehen, mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung in Einklang stehen.
Nutzungsbedingungen mißbräuchlich
Nach der BGH-Entscheidung kommt es bereits darauf an, dass Nutzungsbedingungen missbräuchlich sind, die den privaten Facebook-Nutzern keine Wahlmöglichkeit lassen,
- ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf Charakteristika auch ihrer "Off-Facebook"-Internetnutzung durch Facebook verbunden ist, oder
- ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf den Daten beruht, die sie auf facebook.com selbst preisgeben.
BGH-Quelle
BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19