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Vorschub für Abmahnanwälte wie Waldorf-Frommer, rks und Co.EuGH-Urteil zu filesharing-Abmahnungen

24.10.18Eine neue Entscheidung des EuGH erschwert die Verteidigung gegen Zahlungsansprüche aufgrund angeblichen filesharings über den Telefonanschluss durch Dritte

Der EuGH entschied mit Urteil vom 18. Oktober 2018, dass der

Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen

durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der Haftung

befreien kann, dass er pauschal ein Familienmitglied benennt, das

ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hat (C-149/17).

 

Hinweis auf mögliche Nutzer des Telefonanschlusses als Täter reicht nicht

Der EuGH geht in seiner Entscheidung davon aus, »dass das Unionsrecht

einer nationalen Rechtsvorschrift (wie der im Ausgangsverfahren

streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht)

entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den

Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht

haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem

der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten

zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses

Familienmitglied mitzuteilen«.

 

Konkrete Angaben zur Nutzung des Anschlusses durch Kinder/ Familienmitglieder erforderlich

Nach Auffassung des EuGH müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen

verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen

wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum

anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden

werden. »An einem solchen Gleichgewicht fehlt es«, so der EuGH, »wenn

den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den

Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi

absoluter Schutz gewährt wird«.

 

Pressetext:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-10/cp180158de.pdf

 

Sie haben Fragen zum Thema Urheberrecht/ filesahring und Mitstörerhaftung? Ansprechpartner bei BRINK & PARTNER hierfür ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz Jochen-P. Kunze sowie Rechtsanwältin Martensen