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Vorschub für Abmahnanwälte wie Waldorf-Frommer, rks und Co.EuGH-Urteil zu filesharing-Abmahnungen
24.10.18Eine neue Entscheidung des EuGH erschwert die Verteidigung gegen Zahlungsansprüche aufgrund angeblichen filesharings über den Telefonanschluss durch Dritte
Der EuGH entschied mit Urteil vom 18. Oktober 2018, dass der
Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen
durch Filesharing begangen wurden, sich nicht dadurch von der Haftung
befreien kann, dass er pauschal ein Familienmitglied benennt, das
ebenfalls Zugriff auf diesen Anschluss hat (C-149/17).
Hinweis auf mögliche Nutzer des Telefonanschlusses als Täter reicht nicht
Der EuGH geht in seiner Entscheidung davon aus, »dass das Unionsrecht
einer nationalen Rechtsvorschrift (wie der im Ausgangsverfahren
streitigen in der Auslegung durch das zuständige nationale Gericht)
entgegensteht, wonach der Inhaber eines Internetanschlusses, über den
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, nicht
haftbar gemacht werden kann, wenn er ein Familienmitglied benennt, dem
der Zugriff auf diesen Anschluss möglich war, ohne nähere Einzelheiten
zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch dieses
Familienmitglied mitzuteilen«.
Konkrete Angaben zur Nutzung des Anschlusses durch Kinder/ Familienmitglieder erforderlich
Nach Auffassung des EuGH müsse ein angemessenes Gleichgewicht zwischen
verschiedenen Grundrechten, nämlich zum einen dem Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf und dem Recht des geistigen Eigentums und zum
anderen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gefunden
werden. »An einem solchen Gleichgewicht fehlt es«, so der EuGH, »wenn
den Familienmitgliedern des Inhabers eines Internetanschlusses, über den
Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, ein quasi
absoluter Schutz gewährt wird«.
Pressetext:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-10/cp180158de.pdf
Sie haben Fragen zum Thema Urheberrecht/ filesahring und Mitstörerhaftung? Ansprechpartner bei BRINK & PARTNER hierfür ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz Jochen-P. Kunze sowie Rechtsanwältin Martensen