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Rauchwarnmelder-InstallationDuldungspflicht des Mieters

29.04.16Einbau sorge für Erhöhung des Gebrauchswertes und Verbesserung der Wohnverhältnisse.

In fast allen Bundesländern gibt es gesetzliche Vorgaben zum Einbau von Rauchwarnmeldern. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.06.2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 216/14 und 290/14 klargestellt, dass Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden müssen, wenn sie bereits eigene Rauchmelder installiert haben.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern um bauliche Veränderungen, die zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes und einer Verbesserung der Wohnverhältnisse im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB führen. Wenn Einbau und Wartung der Geräte in einer Hand liegen, werde zudem ein höheres Maß an Sicherheit gewährleistet, als wenn jede Mietpartei hierfür selbständig sorgen müsste. Daher müssen Mieter den Einbau durch den Vermieter dulden. Diese Ansicht hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.12.2015 zum Aktenzeichen 1 BvR 2921/15 bestätigt. Auch nach dieser Entscheidung hat der Mieter die Installation von Rauchwarnmeldern zu dulden, wenn er nicht schwerwiegende Eingriffe in sein Persönlichkeitsrecht darlegen kann. Die Argumentation des Mieters, dass über die Rauchwarnmelder Bewegungsprofile und Gesprächsaufzeichnungen erstellt werden könnten, überzeugte das Gericht nicht. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Aber Achtung: In Wohnungseigentumsgemeinschaften erfordert die Nachrüstungs-Beschlussfassung erheblichen Aufwand. Ob die Wohnungseigentümer berechtigt sind, die Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern zur Angelegenheit der Gemeinschaft zu machen, oder ob sie darüber hinaus dazu verpflichtet sind, hängt hier von den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen ab und muss individuell geprüft werden (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2015, Aktenzeichen 1 S 109/14).

BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14
BVerfG, Beschluss vom 08.12.2015 - 1 BvR 2921/15
LG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2015 - 1 S 109/14

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