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Anforderungen an die Beweisführung im MangelprozessAusblühungen von Verblendmauerwerk

05.09.19Verblendmauerwerksteine sind Naturprodukte und enthalten zahlreiche unterschiedliche Inhaltsstoffe, die zu Besonderheiten bei Verarbeitung und initialen Erscheinung von Verblendmauerwerk führen.

Klage wegen Ausblühungen am Mauerwerk

Immer wieder kommt es daher zu Auseinandersetzungen zwischen Bauherren und Bauunternehmern bzw. Ziegelherstellern über die Frage, ob die Steine bei Ausblühungen als mangelhaft anzusehen sind, oder nicht. Dabei kommt es aber nicht nur auf die Beschaffenheit der Steine selbst an. Auch zahlreiche Verarbeitungsprobleme können zu negativen Erscheinungen von Steinen führen.

 

Beweisverfahren und Klageverfahren mit 3 Bau-Sachverständigen

In einem von uns geführten selbstständigen Beweisverfahren und einem anschließenden Hauptsacheverfahren hat der Bauherr aus unserer Einschätzung etwas überreagiert, und kurz nach Erstellung seiner Klinkerfassade diese wieder abreißen und mit einem anderen Stein aufmauern lassen. Lange wurde vor dem Landgericht Hildesheim dann über die Frage der Mangelhaftung gestritten. Insgesamt waren drei Sachverständigen in dem Verfahren beteiligt.

Im Ergebnis wurde die Klage der Bauherrn gegen das Bauunternehmen abgewiesen. In dem Verfahren hatten wir den Ziegelhersteller vertreten, denen der Streit verkündet worden war.

Unzurechende Probeziehung und Probeuntersuchung

Im Ergebnis  konnten die Bauherrn den Nachweis einer unzureichende Beschaffenheit der verwendeten Steine nicht führen. Es zeigte sich, dass die zunächst mit der Beweiserhebung beauftragten Sachverständige unzureichende und nicht verwertbaren Beweiserhebungen durchgeführt haben. Dabei lagen die Probleme bereits in der Probeziehung, später aber auch in der Verarbeitung der Steinproben sowie der fehlenden Authentizität von Probematerial.

Unterschiedliche Ursachen für Ausblühungen

Im Ergebnis konnte mit einer Obergutachten festgestellt werden, dass die Ursachen für Ausblühungen am Verblendmauerwerksteinen vielfältig sein können und vorkommen, nach Erstellung der Fassade allerdings häufig auch durch Auswaschung von selbst verschwinden. Durch die Vorgutachter festgestellten hohen Gehalte an Natrium und Kalium konnte jedoch nicht der Beweis geführt werden, dass diese Mauerwerksteine als solche mangelhaft sind.

Normiertes Prüfverfahren ist zu beachten

Das Prüfverfahren für Mauerwerksteine zur Bestimmung des Gehaltes an aktiven löslichen Salzen ist in der DIN EN 772-52 1001 geregelt; die Probeentnahme ist in DIN EN 771,12 1011 geregelt. Diese technischen Regeln sind bei der Untersuchung nach Ansicht des Landgerichts Hildesheim zwingend zu beachten. Keine der von den Vorgutachtern durchgeführten Probenahmen stellte sich als verwertbar heraus. Auch die Dokumentation war aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend. Ferner war die Untersuchung am einzelne Stein war nicht verwertbar.

Landgericht Hildesheim, Az. 10 O 10/16, Urteil vom 3. September 2019

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jochen- P. Kunze