BRINK & PARTNERAktuelles

Jede Wohnungseigentümergemeinschaft hat Anspruch auf Bestellung eines VerwaltersAnspruch auf WEG-Verwalter

23.06.17Auch Wohnungseigentümergemeinschaften, die nur aus zwei Parteien bestehen, haben Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Verwalters.

Fordert auch nur ein Miteigentümer mit nachvollziehbaren Gründen – also nicht evident rechtsmissbräuchlich – die Bestellung eines Verwalters, so ist diesem Antrag stattzugeben. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte mit Beschluss vom 07.03.2017 zum Az. 2-13 S 4/17 über einen entsprechenden Antrag eines Miteigentümers zu entscheiden. Zwischen den beiden Eigentümern bestand ein Streit über das Vorliegen eines Schädlingsbefalls. Der andere Eigentümer hatte die Bestellung eines Verwalters abgelehnt, weil Verwaltungsaufgaben nur in geringem Umfang anfallen würden, welche er erledigen könne. Die Forderung nach einem Verwalter ist grundsätzlich statthaft. Nur wenn es nichts gibt, was verwaltet werden muss, könnte in seltenen Fällen ein Rechtsmissbrauch vorliegen.

 

Sie haben Fragen zur Verwaltung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft? Rechtsanwältin Sandra Martensen berät Sie gerne.

 

Bitte beachten Sie, dass bei der gerichtlichen Bestellung eines (Not-)Verwalters wenigstens 3 Alternativangebote vorliegen müssen. Vom Antragsteller sind auch die jeweiligen Konditionen des Verwaltervertrages und die Zustimmung zur Übernahme des Verwalteramtes durch gerichtliche Bestellung nachzuweisen.

Passende Rechtsgebiete