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Rechtmäßigkeit von Werbeblockern im InternetAdBlock Plus nicht unlauter

19.04.18Werbeblocker spielen mittlerweile eine große Rolle im Internet. Was für Nutzer angenehm ist, durchkreuzt bei Unternehmen so manchen Vertriebsplan

Bundesgerichtshof: Angebot des Werbeblockers

Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht wettbewerbswidrig ist.

 

Finanzierung von content durch Werbung

Der klagende Verlag stellt seinen Content auf seine Internetseiten der Öffentlichkeit zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert der Verlag durch fremde Werbung.

 

Adblock plus - werbeblocker

Die Beklagte bietet AdBlock Plus an, ein Programm, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Von den Filterregeln des Programm erfasste Werbung (blacklist) wird automatisch blockiert. Gleichzeitig bietet die Beklagte Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Das aber nur bei Erfüllen bestimmter Kriterien im Sinne einer "akzeptable Werbung" und Beteiligung am Umsatz dieser gewhitelisteten Unternehmen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade jedoch nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.

Die Klägerin beantragte die Unterlassung des Angebots von Adblocker Plus. Hilfsweise beantragte ein Verbot, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.

 

Zug durch die Gerichtsinstanzen

In erster Instanz hatte die Klage gar keinen Erfolg. In der Berufung wurde wenigstens das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags wieder abgewiesen.

 

Keine wettbewerbswidrige Behinderung laut BGH

Die Ansicht der Richter: Das Angebot des Werbeblockers stelle keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liege nicht vor. Die Beklagte verfolge in erster Linie die Beförderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erziele Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.

 

Keine wettbewerbswidrige Einwirkung auf das Angebot des Mitbewerbers

Die Beklagte wirke mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Denn der Einsatz des Programms liege in der autonomen Entscheidung des jeweiligen Internetnutzers. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin sei auch nicht unlauter. Das Programm unterlaufe keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Der Verlag sei auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem der Verlag die ihm möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehört etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.

 

Keine wettbewerbswidrige Marktbehinderung

Es liege auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.

 

Keine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG

Das Angebot des Werbeblockers stelle auch - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehle an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 29. September 2015 - 33 O 132/14

OLG Köln - Urteil vom 24. Juni 2016 - 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)

Pressemitteilung des BGH:http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=82856&pos=0&anz=78

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