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Urheberrechte am Bild durchsetzenAbmahnung wegen Bilderklau

26.07.21Die unberechtigte Verwendung geschützter Lichtbilder insbesondere in digitalen Medien ist genauso ein Ärgernis, wie die aufwendige Durchsetzung von Unterlassungs- und insbesondere Lizenzstrafansprüche

Urteil des LG Köln zu Ansprüchen bei Bilderklau

Ein neues instruktives Urteil hierzu hat das Landgericht Köln gefällt.

Quelle: LG Köln, Urteil vom 20. Mai 2021 - 14 O 167/20

 

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde das Lichtbild eines professionellen italienischen Fotografen durch einen Schweizer Gewerbetreibenden verwendet und auch über das Internet in Deutschland genutzt.

Ansprüche auch bei Verwendung privater Fotos 

Zur Klarstellung: Das es sich bei beiden um Gewerbetreibende handelt, ist nicht sonderlich relevant. Denn auch wenn  es Privatpersonen wären, würde dies grundsätzlich nichts an der Möglichkeit bestehender Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzung ändern

Deutsches Urheberrecht auch für und gegen Ausländer

Trotz der ausländischen Zusammenhänge hat das Landgericht Köln sich gemäß § 33 ZPO für ordentlich zuständig erklärt und folgt damit Art. 7 Nr. 2 EuGVÜ VO. Die internationale und örtliche Zuständigkeit wird aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung angesehen. (Hierzu auch BGH GRUR 2016, 1048, Rn. 16 ff.-An evening with Marlene Dietrich).

Das deutsche Urheberrecht wurde als anwendbar erachtet, da die Webseite des Unternehmers in deutscher Sprache verfasst war und damit grundsätzlich das gesamte deutschsprachige Publikum anspricht. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Leistungen des Gewerbetreibenden nicht derart stationär und auf die Schweiz beschränkt waren, sodass auszuschließen gewesen wäre, dass deutsche Internetnutzer die Webseiten nicht auch benutzen. Der Umstand, dass der Fotograf Italiener ist und in Italien seinen Wohnsitz hat, nicht aber in Deutschland ist genauso unerheblich, wie dass der Gewerbetreibende Schweizer ist und dort seinen Wohnsitz bzw. seinen Geschäftssitz unterhält. Denn die Entstehung von Urheberrechten nach deutschem Urheberrecht ist nicht vom Wohnsitz oder Tätigkeitsgebiet des Urhebers abhängig.

Schadenersatzanspruch des Urhebers des Lichtbildwerkes

Dem Grunde nach erkannte das Landgericht die Urheberrechte des Fotografen und dessen Schadensersatzanspruch ohne weiteres an. Im vorliegenden Fall kam es auf eine besondere geistige Schöpfung nicht an, weil der Schutz von Lichtbildwerke kein besonderes Maß an schöpferischer Gestaltung bedarf (vergleiche hierzu BGH GRUR 2000, 318, 318-Werbefotos). Letztlich sind damit auch durchschnittliche und unterdurchschnittliche fotografische Gestaltung als Lichtbildwerke schutzbegründend.

Anspruch pauschal gegen Webseitenbetreiber

Der Gegner wurde als richtiger Beklagter anerkannt, da er der Betreiber der Webseiten ist, auf denen die Lichtbildwerke ohne Zustimmung des Fotografen verwendet worden sind. Dass die unberechtigte Nutzung des Lichtbildwerkes schuldhaft erfolgte, war im vorliegenden Fall verfahren nicht besonders streitig.

Berechnung des Schadenersatzanspruchs

Die Berechnung eines Schadensersatzanspruchs folgt aus der sogenannten Methode der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 Urhebergesetz). Maßgebend hierfür eine übliche Preisliste des Urhebers. Diese wurde im vorliegenden Fall aber weder vorgetragen noch bewiesen. Der Anwalt des Fotografen hatte bloß auf die Veröffentlichung einer Preisliste verwiesen, nicht jedoch hinreichend substantiiert vorgetragen, dass es sich hierbei um die valide und praktizierte Lizenzpraxis des Urhebers handelt. Insbesondere wurden keine Rechnungen oder andere Nachweise der tatsächlich erfolgten Abrechnung dieser Preisliste vom Anwalt des Fotografen vorgetragen bzw. bewiesen.

Schätzung der Lizenz und des Lizenzschadens durch Gericht

Eine Schätzung durch das Gericht auf der Grundlage der Sätze der sogenannten MFM Tabelle wurde vom Gericht als grundsätzlich nicht gangbar erachtet. Zum einen deswegen nicht, weil der Fotograf nicht selber Mitglied der MFM ist. Aber auch deswegen nicht, weil weder der Kläger noch der Beklagte geschäftsansässig in Deutschland waren. Es lag daher aus Sicht des Gerichtes fern, die aus der MFM Tabelle folgenden Sätze als branchenüblich für die Parteien anzusehen.

Fehlt es hieran, so ist der Tatrichter gemäß § 287 ZPO berechtigt, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung eine angemessen Vergütung zu bemessen. Dem Tatrichter kommt dabei in den Grenzen seines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vergleiche BGH GRUR 2019, 292-Foto eines Sportwagens)

Abschlag auf die MFM Tabelle

Im Ergebnis hat das Gericht die MFM-Tabelle für das maßgebende Jahr gleichwohl zugrunde gelegt, jedoch einen nicht unerheblichen Abschlag vorgenommen, um relativ sicher weitere Sachverhaltsumstände zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung erfolgte im vorliegenden Rechtsstreit relativ pauschal mit einem Abschlag in Höhe von 30 %.

Ansprechpartner zum Urheberrecht und unberechtigte Verwendung von Lichtbildern im Internet: Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Jochen-P. Kunze